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Wohnmobile ökonomisch und ökologisch besteuern

Rede von Barbara Höll,

Es gibt tatsächlich Regelungsbedarf in der Frage der Wohnmobilbesteuerung . Steuergerecht ist das jetzige von der FDP vorgeschlagene Modell nicht. Es schafft falsche Anreize da auch hier in der Tendenz gilt, je schwerer desto günstiger, und kein Anreiz für einen verringerten Ausstoß an Treibhausgasen und Rußpartikeln besteht. Dr. Barbara Höll in der Debatte des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung.

"Durch die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vom 2. November 2004 wurde der § 23 Abs. 6 a StVZO mit Wirkung zum 1. Mai 2005 aufgehoben. Dadurch wurde die besondere Behandlung von "Kombinationskraftwagen" beendet, eine gesetzliche Neuregelung bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer dieser "Kombinationskraftwagen" erfolgte jedoch nicht. Finanzgerichte und Bundesfinanzhof, die zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW in der ständigen Rechtsprechung auf die verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6 a StVZO zurückgegriffen hatten, berufen sich nun in der aktuellen Rechtsprechung auf geltende Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts für die Einstufung von Fahrzeugen, vergleiche FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005, Aktenzeichen 6 V 3715/05. Die verkehrsrechtlichen Bestimmungen der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 zur Eingruppierung von Fahrzeugen sind jedoch als steuerliche Bemessungsgrundlage nicht geeignet. Richtet sich das Kraftfahrzeugsteuerrecht zukünftig bei der Beurteilung von Sachverhalten nur nach den Kriterien dieser Richtlinie, kommt es wie bisher zu falschen Anreizen. In diesem Sinn ist die Initiative des Bundesrates, die Gesetzeslücke zu schließen, zu begrüßen. Offensichtlich besteht eine breite Übereinstimmung bezüglich der steuerlichen Behandlung von schweren Geländewagen und so genannten Sport-Utility-Vehicles, SUV. Bisher wurden diese Fahrzeuge als "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetzes bei einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen nach Gewicht besteuert. Diese Regelung erzeugte Anreize, die Fahrzeuge "aufzulasten", schwerer zu machen, um in den Genuss des Steuertarifs nach Gewicht für leichte Nutzfahrzeuge zu gelangen. Da auch in der genannten EU-Richtlinie im Anhang II die Geländewagen als andere Fahrzeuge ausgewiesen werden, ist hier eine grundsätzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung nach deutschem Recht notwendig. Der Gesetzentwurf des Bundesrates, der die Besteuerung der Mehrzweckfahrzeuge bei überwiegender Nutzung für die Personenbeförderung der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung unterwirft, ist dafür geeignet. Die Fahrzeuge gelten als trendy, sind Statussymbole, belasten jedoch die Umwelt überproportional. 20 Liter auf 100 Kilometer im Stadtverkehr mit entsprechenden Emissionswerten. Von diesen Fahrzeugen geht darüber hinaus ein erhöhtes Unfallrisiko insbesondere für Fußgänger und Kinder aus. Die Neuregelung ist zu begrüßen, auch wenn es eine Illusion ist, dass sich diese Fahrzeughalter durch die deutlich höhere Kraftfahrzeugsteuer vom Erwerb und Betrieb eines solchen Fahrzeugs abhalten lassen werden. Interessanterweise protestieren zu diesem Punkt aber weder Industrie noch Halter. Anders sieht es im Bereich der Neugestaltung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile aus. Für sie soll zukünftig nach dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates gelten: Alle Wohnmobile sind wie Personenkraftwagen zu besteuern, unabhängig von ihrem Gewicht. Für Wohnmobile unter 2,8 Tonnen gilt dies bereits. Beispiel: kleines Wohnmobil unter 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Hubraum 1,6 Liter, Dieselmotor, nicht schadstoffarm und Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt: 16 x 37,58 Euro = 601,28 Euro Kraftfahrzeugsteuer jährlich. Großes Wohnmobil über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Hubraum 2,4 Liter, Dieselmotor, nicht schadstoffarm und Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt, zukünftig: 24 x 37,58 Euro = 901,92 Euro jährlich, im Vergleich derzeit bei Besteuerung nach Gewicht: 5 x 12,02 Euro + 10 x 11,25 Euro = 172,60 Euro jährlich. Das ist ein extremes Beispiel, welches aber zeigt, dass besonders Wohnmobile über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht von der derzeitigen Regelung, der Besteuerung nur nach Gewicht, sehr profitieren. Die Erhöhung, wie im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschlagen, würde den Einzelnen jedoch vor die Frage stellen, ob sein Fahrzeug in Zukunft noch zu halten ist. Für die Modelle mit schwerer LKW-Motorentechnik wird darüber hinaus das Problem auftauchen, dass sie einen Schadstoffausstoß produzieren, der von den Schadstoffklassen der PKW-Besteuerung nicht erfasst wird. Die FDP sieht, wie ihr Gesetzentwurf zeigt, keinen Regelungsbedarf und will für Wohnmobile die Besteuerung nach Gewicht beibehalten. Mit dieser Forderung übersieht die FDP, dass es tatsächlich Regelungsbedarf in der Frage der Wohnmobilbesteuerung gibt. Steuergerecht ist das jetzige Modell nicht. Es schafft falsche Anreize da auch hier in der Tendenz gilt, je schwerer desto günstiger, und kein Anreiz für einen verringerten Ausstoß an Treibhausgasen und Rußpartikeln besteht. In den Zuschriften der Wohnmobilbesitzer war immer wieder von der Langlebigkeit der Wohnmobile die Rede als Argument gegen die Stufenregelung im Gesetzentwurf des Bundesrates bis 2011. Gerade bei so einem langlebigen Konsumgut lohnt sich das Nachrüsten eines schadstoffärmeren Motors. Auch die Automobilindustrie wäre dann gefordert, Nachrüstmöglichkeiten für ältere Modelle, insbesondere mit LKW-Motoren, kostengünstig anzubieten. Auch für Wohnmobile werden Ökonomie und Ökologie in der Besteuerung eine größere Rolle spielen müssen. In der Stellungnahme der Bundesregierung ist ausgeführt - ich zitiere -: Eine Lösung des Problems könnte darin bestehen, für alle Wohnmobile einen eigenständigen, durchgängigen Steuertarif zu schaffen, dessen Verlauf zwischen dem für PKW und Nutzfahrzeugen geltenden Tarif liegt. Das könnte tatsächlich eine Lösung sein. In der heutigen Zeit kann eine derartige Lösung aber nicht unter Ausschluss ökologischer Belange gefunden werden. Ein neu zu schaffender Tarif sollte die Emissionswerte mit einbeziehen. Der Tarif sollte den Anreiz schaffen, bei Neuanschaffungen schadstoffärmere Modelle zu wählen, gleichzeitig aber Menschen die Sicherheit geben, dass sie ihr möglicherweise altes Urlaubsfahrzeug nicht wegen der steuerlichen Höherbelastung verkaufen müssen."