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Verbesserung des Versorgungsausgleichsgesetzes in Sicht?

Rede von Jörn Wunderlich,

76. Sitzung des Deutschen Bundestages TOP 11

Erste Beratung des von den Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes (Betriebsrenten) Drs.18/3210

Jörn Wunderlich (DIE LINKE):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 12. Februar 2009 wurde das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hier in diesem Hause beschlossen. Jetzt habe ich den Vorteil, dass ich bei der damaligen Debatte schon Berichterstatter war und auch an den dazugehörigen Anhörungen teilnehmen durfte, insofern die Begründung des Gesetzes kenne und weiß, wie da diskutiert wurde und was letztlich Hintergrund des Ganzen war.

(Beifall der Abg. Dr. Alexander S. Neu (DIE LINKE) und Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Hintergrund war, dass niemand mehr bei der Versorgungsausgleichsberechnung durchstieg. Das Reizwort war die Barwert-Verordnung. Der Richter sagte: Hier ist der Versorgungsausgleich; die Anwälte werden es Ihnen erklären. - Da wurden die Anwälte bleich. An der damaligen Situation hat sich im Grunde nichts geändert.

Das Verfahren der Umrechnung gemäß Barwert-Verordnung sollte beendet werden. Rentenanwartschaften sollten nun dort geteilt werden - das ist schon gesagt worden -, wo sie entstehen. Das ist die sogenannte interne Teilung. Das heißt, ein Beamter konnte Rentenanwartschaften bei der BfA erwerben, obwohl er nie dort eingezahlt hat. Umgekehrt konnte man auch Beamtenpensionsansprüche erwerben, obwohl man nie verbeamtet war. Das führte dann zwar - gerade, was die Direktzusage bei den betrieblichen Renten betraf - zu einem erhöhten Aufwand für die Betriebe; aber für die Betroffenen war es verständlicher und nachvollziehbarer.

Jetzt wurde hier begründet, warum § 17 Versorgungsausgleichsgesetz eingeführt wurde. Ich sage: Das war ein Kotau an die Wirtschaft. Wenn eine Direktversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern geteilt wird, dann hat der Betrieb plötzlich zwei Rentenberechtigte, muss also auch zwei Konten führen. Das führt zu einem verwaltungstechnisch höheren Aufwand; das ist klar. Im Hinblick auf die Regelung zu den geringfügigen Beträgen nach §°14 waren wir uns alle einig, dass es sich praktisch nicht lohnt oder unverhältnismäßig ist, hier eine Änderung vorzusehen. §°17 aber war letztlich die Verbeugung vor der Wirtschaft. Es sollte sichergestellt werden, dass sich hier alle Fraktionen einig sind. Dass dieser Regelung heute in einem solch ausufernden Maß angewendet wird, dass die betriebliche Altersversorgung inzwischen eine der wesentlichen Säulen der Alterssicherung ist, war damals nicht abzusehen.

Es sind hier schon entsprechende Rechenbeispiele angeführt worden. Gehen wir einmal davon aus, der Mann müsste von seinen 1 000 Euro Rentenanwartschaften im Rahmen einer internen Teilung 500 Euro an die geschiedene Frau abgeben. Sie würde damit eine Betriebsrente von 500 Euro erwerben. Ihr Anteil könnte aber auch ‑ wie damals bei der Barwert-Verordnung ‑ in eine Kapitalgröße umgerechnet und fiktiv ausgezahlt werden ‑ den Anteil bekommt sie ja nicht auf die Hand ‑; damit müsste sie ihre Rente bestreiten. Wir haben damals eine Ausgleichskasse geschaffen für den Fall, falls jemand keine Kasse hat und keine Rentenversicherungskasse bereit ist, überhaupt Rentenanwartschaften zu begründen. Dieses Beispiel zeigt: Mit einer Kapitalsumme von 500 Euro kann ein Anspruchsberechtigter in der Versorgungsausgleichskasse oder auch in der gesetzlichen Kasse maximal 302 Euro ‑ und das bei dem angenommenen Höchstsatz von 5 Prozent ‑ erwirtschaften. Das heißt: Rund 200 Euro bleiben definitiv auf der Strecke, und der davon Profitierende ist der Betrieb. Dieser zahlt den Betrag einmal aus, ist den Anspruch los und muss daher auch weniger Rückstellungen bilden, weil es nur noch um 500 Euro Betriebsrente geht und nicht mehr, wie vorher, 1 000 Euro. Dass das den Betrieben gefällt, ist klar.

Die Zinsproblematik wurde bereits erklärt. Der geneigte Zuschauer wird spätestens nach fünf Minuten den Fernsehkanal wechseln, weil die Problematik auch so schon schwer zu durchschauen ist, insbesondere für denjenigen, der damit nichts zu tun hat.

Ob jetzt § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes gestrichen werden muss, ob man, wie Sie es vorschlagen, die Werte herabsetzt und nicht einfach den halben Kapitalwert zugrunde legt oder ob man möglicherweise die Bewertungsvorschriften nach § 45 Versorgungsausgleichsgesetz ändert, das müssen wir im Rahmen der Ausschussberatungen klären. Wir werden auch um eine Anhörung von Sachverständigen aus der Praxis und aus der Wissenschaft nicht herumkommen. Das alles hier in erster Beratung zu erörtern, würde den Rahmen bei weitem sprengen. Wir werden im Rahmen der Beratung zu einer sauberen Lösung kommen, die sowohl den Berechtigten als auch den übrigen Beteiligten zumindest weitestgehend gerecht wird. Am 12. Februar 2009 war nicht die Intention, dass das Gesetz so umgesetzt, wie es gegenwärtig in der Praxis der Fall ist. Das hatten wir uns anders vorgestellt.

                                  Danke für die Aufmerksamkeit.

         (Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)