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Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde mit halber Kraft

Rede von Jörn Wunderlich,

Die Linke hat sich u.a. bei der Abstimmung enthalten, da in den Gesetzentwurf wichtige Hinweise der Sachverständigen von der Koalition nicht aufgenommen wurden und darüber hinaus für die durch den jetzigen Mehraufwand anfallenden Aufgaben den Betreuungsbehörden die dafür erforderliche Ausstattung und Mittel fehlen.

Vier Wochen sind seit der ersten Lesung vergangen, am 3. Juni 2013 hatten wir im Rechtsausschuss zu dem vorliegenden Gesetz eine Anhörung mit zehn Sachverständigen, deren Sachverstand teilweise in das Gesetz eingeflossen ist, aber eben nur teilweise.

   Wie schon vor vier Wochen gesagt, werden mit dem Gesetz Verbesserungen erzielt, welche dem Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung entsprechen. Ziel ist nach wie vor, die Zahl der Betreuungsfälle zu verringern oder weniger umfangreiche Betreuungen anzuordnen. Damit soll das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung gestärkt werden.

    Im Ergebnis der Beratungen ist an wesentlicher Änderung geblieben, dass künftig nach der Neuregelung des FamFG das Gericht in jedem Fall vor der Erstbestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die zuständige Betreuungsbehörde anhören muss. Bislang geschah dies nur auf Verlangen des Betroffenen selbst oder bei Erforderlichkeitsfeststellung durch das Gericht.

    Diese Beteiligung ist nun zwingend vorgeschrieben. An den Kriterien hat sich in den vergangenen vier Wochen ebenfalls nichts geändert, es wird dem Schutz des Betroffenen verstärkt Rechnung getragen.

    Im Falle einer Erweiterung der Betreuung ist es jedoch bei der im Gesetz vorgesehenen Situation geblieben. Künftig ist – wie bisher – die Betreuungsbehörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.

    War es früher so, dass bei allen Bestellungen, Erweiterungen, Verringerungen des Umfangs usw. die Betreuungsbehörde nur auf Antrag oder bei erforderlicher Sachaufklärung beteiligt wurde, ist nicht so richtig schlüssig, warum künftig nur bei der Erstbestellung die Behörde beteiligt werden muss und nachfolgend nicht.

    Sowohl die Sachverständige der Arbeitsstelle zur rechtlichen Betreuung für den Deutschen Caritasverband e. V., den Sozialdienst katholischer Frauen sowie den Katholischen Verband für soziale Dienste in Deutschland als auch der Sachverständige des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. haben dies in der Anhörung angeregt.

   Diese Änderung, von der Linken beantragt, ist leider durch die Stimmen der Koalitionsfraktionen im Rechtsausschuss abgelehnt worden. So bleibt es beim alten Status, obwohl aus sachverständiger Sicht der Vertreter der Verbände, welche Betroffene vertreten bzw. direkt mit ihnen zu tun haben, eine solche Änderung wünschenswert gewesen wäre.

    Vielleicht ist diese Entscheidung aber auch aus den Gründen heraus ergangen, dass bereits jetzt die Betreuungsbehörden teilweise nicht ausreichend ausgestattet sind, sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht.

    Dies wurde in der Anhörung auch problematisiert, ebenso wie aus Sicht der Sachverständigen aus dem Bereich der Justiz, Betreuungsrichter und Rechtspfleger der zu hohe Pensenschlüssel bemängelt wurde.

    Positiv sind und bleiben die Änderungen im Betreuungsbehördengesetz, wonach die Betreuungsbehörde künftig nicht nur für Betreuer ein Angebot zur Einführung in ihre Aufgaben und Fortbildung bereitstellt, sondern dies auch auf Bevollmächtigte ausgeweitet wird.

    Die Zahl der Vorsorgebevollmächtigten ist in letzter Zeit gestiegen und dürfte auch weiter steigen. Deshalb wird mit den Neuregelungen sichergestellt, dass auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet wird, in die Aufgaben einer Betreuung eingeführt und/oder entsprechend fortgebildet zu werden. Fortbildung ist in diesem sensiblen Bereich unabdingbar.

    Der Gesetzentwurf setzt damit ein positives Signal, die Häufigkeit von Betreuungen im Hinblick auf die tatsächliche Erforderlichkeit zu reduzieren. Er ist ein Einstieg in eine Verbesserung des Betreuungsrechts, aber eben nur ein Einstieg, der durchaus hätte besser erfolgen können.

    Selbstbestimmtes Leben sollte höchste Priorität genießen. Von daher wäre eine verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde während der gesamten Betreuung und nicht nur bei der Erstbestellung ausgesprochen sinnvoll. Aus diesem Grunde wird sich die Linke bei diesem Gesetzentwurf, dessen Zielsetzung und positive Aspekte durchaus begrüßt werden, enthalten.

    Zu den Kosten und dem Erfüllungsaufwand gab und gibt der Gesetzentwurf nichts her, da hat sich in den letzten vier Wochen ebenfalls nichts geändert. In der Anhörung kam allerdings deutlich zur Sprache, dass bereits mit der jetzigen Änderung ein Mehraufwand auf die Betreuungsbehörden zukommt und die Mittel zur entsprechenden Ausstattung fehlen. Ob durch die im Ergebnis der Anhörung erfolgte Änderung im Betreuungsbehördengesetz, wodurch die Behörde gehalten ist, bei Hilfebedarf eines Betroffenen, dem kein Betreuer bestellt ist, nicht nur auf andere Hilfen hinzuwirken, sondern diese nun auch zu vermitteln, eine neue Aufgabe an die Länder übertragen worden ist, muss geprüft werden. Denn dies hätte auch Auswirkungen auf die Finanzierung.

    Aber egal, wie auch immer steht für die Linke der Mensch im Vordergrund, und Menschenrechte dürfen nicht unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Auch daran hat sich in den letzten vier Wochen nichts geändert.