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Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren

Rede von Jörn Wunderlich,

Dem vorliegenden Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kann die Linke nicht zustimmen, da es ihm an Weitsicht fehlt. Besser für alle Betroffenen ist der Weg, den uns unsere europäischen Nachbarn bereits vormachen, nämlich das grundsätzliche gemeinsame Sorgerecht von unverheirateten Eltern mit der Möglichkeit, dieses durch einen Elternteil gerichtlich regeln zu lassen, sowohl in der Richtung, das Sorgerecht auf sich allein übertragen zu lassen, als auch in Richtung auf den anderen Elternteil.

Nichts wird besser! Wie bereits vor über einem Jahr festgestellt: Die Grünen fordern in ihrem Antrag die Einführung der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Weigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes abzugeben. Der historisch-juristische Abriss zum Kindschaftsrecht wurde von der Kollegin Granold bereits in der ersten Lesung vor einem Jahr zutreffend dargestellt.

Inhaltlich lässt sich nach wie vor feststellen, dass in einer intakten Paarbeziehung bzw. Einvernehmlichkeit der unverheirateten Eltern in aller Regel die gemeinsame Sorge erklärt wird. Wir wissen aber immer noch zu wenig über die Gründe, warum Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklären. Allein aus dem Umstand, dass über 50 Prozent der unverheirateten Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklären, lässt sich nicht schließen, dass die Eltern wegen einer Weigerung der Mütter auf die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung verzichten. Wir brauchen belastbare Ergebnisse, bevor gesetzliche Neuregelungen angestrebt werden.

Ergebnisse der vom Justizministerium angekündigten wissenschaftlichen Gutachten liegen immer noch nicht vor. Nach dem Vorliegen dieser Ergebnisse würden wir einen Weg beschreiten können, den uns unsere europäischen Nachbarn bereits vormachen, nämlich das grundsätzliche gemeinsame Sorgerecht von unverheirateten Eltern mit der Möglichkeit, dieses durch einen Elternteil gerichtlich regeln zu lassen, sowohl in der Richtung, das Sorgerecht auf sich allein übertragen zu lassen, als auch in Richtung auf den anderen Elternteil.

Sinngemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, als es um die Pflicht eines Vaters zum Umgang mit seinem Kind ging. Ein erzwungener Umgang, dem ein Vater nur widerwillig nachkommt, kann für ein Kind traumatisierend sein, argumentierte das Gericht. Eine erzwungene gemeinsame Sorge kann eventuell ähnliche Wirkungen haben. Von daher muss auch die Möglichkeit geschaffen werden, das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen zu lassen.

Der Wunsch, es Kindern zu ermöglichen, Kontakt zu beiden Eltern zu haben und von beiden Eltern sowohl finanziell als auch tatsächlich versorgt und erzogen zu werden, bleibt nach wie vor bestehen, zumal Kinder es sich nicht aussuchen können, ob ihre Eltern vor der Geburt eine Ehe eingegangen sind oder nicht.

Fraglich ist nach wie vor, ob der Vorschlag im vorliegenden Antrag der Grünen überhaupt praktikabel ist. Eine Regelung über die elterliche Sorge, die nicht im Einvernehmen der Eltern erreicht werden soll, entspricht nach den Erfahrungen in der Praxis gerade nicht dem Kindeswohl. Durch die Einführung eines Überprüfungsverfahrens, wie es die Grünen vorschlagen, wird das Kindeswohl instrumentalisiert und zum Spielball der Elterninteressen. Ein enttäuschter Vater, der sich vielleicht eine Beziehung mit der Mutter gewünscht hat, bekommt so ein Druckmittel über das Kind in die Hand. Oder gar wenn das Kind aus einer Vergewaltigung entstanden ist: Soll die Mutter wirklich befürchten müssen, dass der Vergewaltiger das Sorgerechtsüberprüfungsverfahren einleitet? Gerade in letzterem Fall wäre die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter, für den Fall der vorhin von mir geschilderten visionären grundsätzlich gemeinsamen Sorge, ein Beispiel für die Begründetheit eines solchen Antrags auf Übertragung der alleinigen Sorge.

Die bereits vor einem Jahr angeführte Untersuchung des Justizministeriums führt als einen Grund der fehlenden gemeinsamen Sorgeerklärung an, dass die Eltern über die rechtlichen Folgen sehr häufig nicht ausreichend informiert seien. Hier muss gegenwärtig angesetzt werden. Im Falle des grundsätzlichen gemeinsamen Sorgerechts - wie bei Ehepaaren - wäre dies hinfällig. Gegenwärtig wird von Eltern aktives Tun gefordert, um die gemeinsame Sorge zu erlangen. Warum sollte es nicht der Regelfall werden und aktives Tun eines Elternteils erst dann notwendig werden, wenn es um die alleinige Sorge für das Kind geht?

Deshalb gilt es, Lösungen zu finden, die Kindeswohl und Elterninteressen berücksichtigen, nicht gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht. Nur muss das Ergebnis des im Frühjahr vergebenen Forschungsvorhabens zum gemeinsamen Sorgerecht abgewartet werden, was nach Auskunft den BMJ nicht vor Ende 2010 zu erwarten ist. Das letzte Wort in dieser Sache ist jedenfalls noch nicht gesprochen; dem Antrag der Grünen jedenfalls fehlt nach wie vor die Weitsicht, und deshalb kann die Linke diesem Antrag nicht zustimmen.