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Sexualstrafrecht muss umfassend reformiert werden!

Rede von Halina Wawzyniak,

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen!

Der Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen weist zu Recht darauf hin – das haben schon alle gesagt –, dass die derzeitige Regelung zum Schutz vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung nicht ausreichend ist. Ich gebe persönlich zu: Ich habe das in der letzten Legislaturperiode noch nicht so gesehen. Mich hat die Anhörung zur Istanbul-Konvention davon überzeugt, dass eine neue gesetzliche Regelung notwendig ist. Manchmal bringen Anhörungen tatsächlich etwas.

Die Schutzlücke liegt meines Erachtens darin, dass der bisherige § 177 StGB, auch wenn er anders gedacht war, insbesondere mit der Formulierung in Absatz 1 Nummer 3 „Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ immer noch eine Nötigung voraussetzt. Eine Nötigung liegt vor, wenn einer natürlichen Person ein bestimmtes Verhalten aufgezwungen werden soll und das Nötigungsmittel auf Willensbeugung oder Ausschaltung des Willens gerichtet ist, und das durch Anwendung unwiderstehlichen Zwangs, namentlich durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Das ist das Grundproblem in diesem Paragrafen. Das verhindert, dass der Grundsatz „Ein Nein ist ein Nein“, den alle verankern wollen, auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber sollte sehr deutlich formulieren, dass ein Nein ein Nein und zu akzeptieren ist. Punkt. Aus. Ende der Debatte. – Ein Nein ist ein Nein.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bündnis 90/Die Grünen haben nun einen Versuch unternommen, eine Neuregelung vorzuschlagen. Ich finde das ausgesprochen verdienstvoll. Ich finde vor allen Dingen verdienstvoll, dass mit dem Absatz 2 der Versuch unternommen wird, von der „Nötigung“ Abstand zu nehmen. Trotzdem überzeugt mich das nicht ganz, weil in dem Gesetzentwurf insbesondere das Verhältnis von Absatz 4 zu Absatz 5 für mich nicht ganz eindeutig ist. In Absatz 4 wird auf Gewalt oder Drohung abgestellt; da ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das ist okay. Der Absatz 5 wiederum lässt aufgrund seiner Formulierung und der Begründung offen, ob für einen besonders schweren Fall Gewalt oder Drohung mit einem Übel erforderlich sind oder nicht. Das können wir vielleicht noch klären.

Mein Grundeinwand bezieht sich auf den mir noch nicht offiziell bekannten Änderungsvorschlag zum § 179. Aus meiner Sicht können wir es weder mit einer isolierten Lösung in § 177 noch mit einer in § 179 hinbekommen, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfassend zu gewährleisten. Um das umfassend zu regeln, müssen wir das gesamte Sexualstrafrecht reformieren, und zwar unter zwei Prämissen: Erstens. Eine Strafbewehrung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen verlangt eine klare Willensbekundung, mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden zu sein. Wie diese klare Willensbekundung aussehen kann, sage ich gleich. Zweitens. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ – das müssen wir in dieser Debatte auch immer wieder sagen – ist unverhandelbar. Erst in einem Strafverfahren kann geklärt werden, ob jemand ein Straftäter ist oder nicht. Da müssen entlastende und belastende Beweise gesammelt werden. Wir müssen deutlich machen – ich glaube, das gehört zur Ehrlichkeit dazu –: Ja, wir wollen die gesetzliche Klarstellung „ein Nein ist ein Nein“. Aber wir müssen auch vor der Illusion warnen, dass es zu mehr Verurteilungen kommt und dass es einfacher wird. Das hat zwar in dieser Debatte keiner gesagt; das sage ich sehr deutlich. Aber manche Reden werden später noch einmal nachgelesen. Deswegen will ich auf diesen Fakt hinweisen.

Aus meiner Sicht – dieser Punkt ist bei uns aber noch umstritten; da müssen wir uns mit den Rechtspolitikern aus den Ländern noch unterhalten – wäre es denkbar, einen Grundtatbestand zu formulieren, der beinhaltet, dass ein Nein ein Nein bedeutet und dass gegen den erklärten Willen einer anderen Person keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden dürfen. Der erklärte Wille kann sowohl ein ausgesprochenes Nein als auch eine Abwehrhandlung sein. In der Folge müsste aus unserer Sicht das Sexualstrafrecht umgestellt werden; ich habe das schon angedeutet. Wenn man einen solchen Grundtatbestand formuliert, dann kann man sich überlegen, ob der Qualifikationstatbestand entweder vorangestellt oder hintangestellt wird. Man muss dann überlegen, wo man Missbrauchstatbestände einsortiert, bei denen aus verschiedenen Gründen, wie zum Beispiel Abhängigkeitsverhältnis, davon ausgegangen werden kann, dass kein freier Wille gebildet werden kann.

Ich finde, die berechtigte Kritik zum § 179 StGB, die genannt worden ist, spricht dafür, dass man sich noch einmal umfassender anschauen sollte, ob es nicht sinnvoll ist, einen Grundtatbestand des Verbots des sexuellen Missbrauchs zu formulieren, ob man die Missbrauchstatbestände nicht an anderer Stelle behandelt und über Qualifikationstatbestände nachdenkt. Deswegen würden wir gerne das Ergebnis der Expertenkommission, die beim Bundesministerium für Verbraucherschutz eingerichtet ist, zur Reformierung des Sexualstrafrechtes abwarten und dann handeln. Dass gehandelt werden soll, ist, glaube ich, unstreitig.

(Beifall bei der LINKEN)