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Rede von Jörn Wunderlich zu Protokoll gegeben am 15.12.2016

Rede von Jörn Wunderlich,

Der Gesetzentwurf will den strafrechtlichen Schutz gegen Nachstellung gemäß § 238 StGB ausbauen. Der 2007 eingeführte Paragraf, wird danach dem Anspruch eines besseren Opferschutzes nur eingeschränkt gerecht. Als problematisch wird dabei in erster Linie angesehen, dass die Strafbarkeit von der Reaktion des Opfers abhängt. Sofern das Opfer mit besonnener Selbstbehauptung auftritt und nichts an seinen Lebensumständen ändert, entfällt auch eine Strafbarkeit des Täters gemäß § 238 StGB. Dies soll dadurch geändert werden dass das Delikt von einem Erfolgs- zu einem Eignungs- und Gefährdungsdelikt umgewandelt wird. Ein Erfolgseintritt ist damit nicht mehr nötig.

Daneben soll die Einstufung als Privatklagedelikt abgeschafft werden, damit das strafwürdige Verhalten auch immer zur Aburteilung gelangt.

Nach § 4 Gewaltschutzgesetz – GewSchG – ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung nach § 1 GewSchG strafbewehrt, nicht aber der Verstoß gegen eine entsprechende Verpflichtung, die der Täter in einem Vergleich übernommen hat. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlossen werden, und zwar durch die Einführung der gerichtlichen Bestätigung von in Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichen sowie durch die Erweiterung des § 4 GewSchG auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich.

Stalkingopfer müssen besser geschützt werden. In diesem Punkt besteht Einigkeit. Jedoch ist der hier eingeschlagene Weg einer Verschärfung und Vorverlagerung der Strafbarkeit nicht der richtige. Problem dabei war offenbar, dass in so manchen Fällen von mutmaßlichem Stalking die Verfahren eingestellt worden sind, da der erforderliche Erfolg, nämlich die Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt zu haben, noch nicht eingetreten ist.

Dies soll nun dadurch behoben werden, dass anstelle des eingetretenen Erfolges die Geeignetheit der Handlung unter Strafe gestellt werden soll. Die Strafbarkeit soll damit vorverlagert werden.

Zu der Schwere des Eingriffs hat meine Kollegin Wawzyniak bereits in der ersten Lesung unter Bezugnahme auf das entsprechende BGH-Urteil ausgeführt.

Nach wie vor bleibt fraglich, wer die Geeignetheit der Handlung, welche zu der schweren Beeinträchtigung führen kann, feststellt. So wie nach geltender Rechtslage der Erfolg festgestellt werden muss, muss nun die Geeignetheit festgestellt werden. Ob dies tatsächlich zu einem besseren Opferschutz führt, wurde auch in der Anhörung unterschiedlich gesehen. Ich persönlich vermag dies aus Sicht eines ehemaligen Staatsanwalts und Richters a. D. nicht zu bejahen.

Um dennoch mehr Fälle zu erfassen, wäre es sinnvoller gewesen, das Wort „schwerwiegend“ in dem Tatbestand zu streichen. Doch dazu konnte sich die Koalition nicht hinreißen lassen. Warum einfach, wenn es auch kompliziert, schwieriger und wenig zielführend geht?

Denn die Umwandlung des Straftatbestandes des Stalking von einem Erfolgsdelikt zu einem Eignungs- und Gefährdungsdelikt, ist aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus kritisch zu betrachten. Das geschützte Rechtsgut, den individuellen Lebensbereich in Form der Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu schützen, muss unter Beachtung des Ultima-Ratio-Prinzips des Strafrechts eine tatsächliche Beeinträchtigung derselben mit sich bringen.

Dagegen wäre die zunächst geplante Streichung der Generalklausel im derzeitigen Stalkingparagrafen § 238 StGB konsequent und richtig gewesen. Sie stand zu Recht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot in der Kritik.

Die Generalklausel des § 238 Absatz 1 Nummer 5 StGB ist nun doch durch den Änderungsantrag der Koalition wieder eingeführt worden. Die Streichung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot wäre aber sinnvoll gewesen.

Einzig die Änderungen des Gewaltschutzgesetzes sind sinnvoll, da über diese tatsächlich ein wirksamer Schutz der Betroffenen erzielt werden kann.

Zu Streichung des Privatklagedelikts muss ich noch Folgendes anmerken. Es besteht kein Handlungsbedarf, da die Staatsanwaltschaft nach Nummer 86 Absatz 2 ­RiStBV – Richtlinien des Straf- und Bußgeldverfahrens – das Verfahren nicht einstellen darf, wenn dem Verletzten die Privatklage wegen seiner Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann. Diese Richtlinien sind zwar nicht Gesetz, aber gleichsam die Bibel des Staatsanwalts, wie es jeder Praktiker weiß. Von daher war ein Handlungsbedarf nicht gegeben, zumal ich davon ausgehen kann, dass die Staatsanwaltschaft als objektivste Behörde der Welt mit derartigen Einstellungen unter Verweisung auf den Privatklageweg sorgsam umgeht.

Abschließend bleibt festzustellen, dass die Meinungen in der Anhörung zum Wandel vom Erfolgsdelikt zum Eignungs- und Gefährdungsdelikt wie auch die Erforderlichkeit im Gewaltschutzgesetz unterschiedlich waren, jedoch die herrschende Meinung oftmals die Meinung der Herrschenden ist.

Aus rechtsstaatlicher Sicht insbesondere wegen der nach wie vor vorhandenen Generalklausel und der damit einhergehenden Unbestimmtheit kann dem Gesetz alles in allem aus Sicht der Linken nicht zugestimmt werden.