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Rede von Birgit Wöllert zu Protokoll gegeben am 26.01.2017

Rede von Birgit Wöllert,

Unter dem sperrigen Titel „Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ diskutieren wir heute, wie die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Deutschland weiter verbessert und ihre Bekämpfung an neue Entwicklungen angepasst werden kann. Mit dem Gesetzentwurf sollen Änderungen an einigen bestehenden Gesetzen, darunter – um nur einige zu nennen – das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Trinkwasserverordnung, das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und das Ausländerzentralregistergesetz, vorgenommen werden.

Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten ist für meine Fraktion Die Linke ein wesentliches gesundheitspolitisches Ziel. Neben gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen stellen auch die Konkretisierungen und Erweiterungen der Meldepflicht sowie insbesondere die Einführung eines elektronischen Melde- und Informationssystems für übertragbare Krankheiten (DEMIS) ein Instrument zur rascheren Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten dar. Durch den verbesserten Informationsaustausch infolge einer elektronischen Verarbeitung der Informationen wird der Aufwand der Datenaufbereitung für die Veröffentlichung in Form von Berichten und online zugänglichen öffentlichen interaktiven Datenabfragen reduziert. Automatisierte Abfragen und Auswertungen werden so ermöglicht.

Seit 1997 nimmt Deutschland an der 1988 ins Leben gerufenen globalen Initiative zur Ausrottung der Kinderlähmung teil, der sogenannten Globalen Polioeradikationsinitiative (GPEI). Damit die Bundesrepublik sich weiter an ihr beteiligen kann, sind einige gesetzliche Anpassungen nötig. Auch diese werden von uns unterstützt.

§ 23 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhütung zur Weiterverbreitung von Krankheitserregern. Hier wurden die in Absatz 4 benannten Leiter von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren um die Leiter von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ergänzt.

Auch das ist richtig, geht es doch um die Vermeidung von Keimen, die im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen erworben werden können, und um den Nachweis, welche Antibiotika in welcher Dosis eingesetzt wurden. Das ist deshalb wichtig, weil immer mehr Menschen im Laufe ihres Lebens gegen immer mehr Antibiotika resistent werden.

Lassen Sie mich einige Ausführungen zu § 36 und seinen recht umfangreichen Ergänzungen und Änderungen am IfSG machen.

Die Klarstellung bei der Aufzählung der Einrichtungen, die in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen müssen und der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen, ist sinnvoll, ebenso die Ergänzung der Liste der Einrichtungen um ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die Altenheimen oder Pflegeheimen vergleichbar sind.

Zu diskutieren dagegen ist die Sinnhaftigkeit der Änderung im Ausländerzentralregistergesetz. Wenn eine Gesundheitsuntersuchung von Ausländerinnen und Ausländern keine medizinischen Bedenken gegen eine gemeinschaftliche Unterbringung der betreffenden Person erbracht hat, soll dies künftig zentral im Ausländerzentralregister gespeichert werden.

Problematisch ist aus unserer Sicht die Änderung, die mit der Einschränkung von Grundrechten einhergeht. In Absatz 6 des § 36 IfSG wird auf die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verwiesen. Hier geht es um Menschen, die in gemeinschaftlichen Einrichtungen von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind.

Sie sind verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckenden Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Auch Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.

Bei der Einschränkung von Grundrechten muss immer gefragt werden: Gibt es Alternativen – in diesem Falle diagnostische Alternativen –, die sicherstellen, dass anderen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften kein Schaden durch die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit entsteht, wenn solche Untersuchungen unterbleiben? Darüber wird im Gesetzgebungsverfahren und in der Anhörung zu reden sein.

Worüber sich meine Fraktion allerdings schon heute klar ist: Wir stimmen keinem Gesetz zu, das in diesem sensiblen Bereich der Landesgesetzgebung die Möglichkeit einräumt, solche Pflichtuntersuchungen weiter auszudehnen. Hier sind bundeseinheitliche Regelungen nach unserer Überzeugung dringend notwendig.