Zum Hauptinhalt springen

Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT zu TOP 7

Rede von Raju Sharma,

Erklärung zum Abstimmungsverhalten entsprechend § 31 GO-BT der Abgeordneten Jens Petermann, Raju Sharma, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich (Fraktion DIE LINKE) zu den Gesetzentwürfen
- der SPD Gesetz zur Verlängerung der straf – und zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen, Drucksache 17/3646
- der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen sowie zur Ausweitung der Hemmungsregelungen bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im Zivil- und Strafrecht, Drucksache 17/5774

Wir haben uns bei den benannten Gesetzentwürfen enthalten.

Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Schutzbefohlenen ist ein sehr sensibles Thema. Dabei müssen der Schutz der Opfer und die Wiedergutmachung im Zentrum der Debatte stehen. Schutz der Opfer meint in allererster Linie Prävention. Der beste Opferschutz ist Prävention.

Aus der Sicht der Opfer von sexualisierter Gewalt spricht viel dafür, die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften zu verlängern. Alle Abgeordenten sprechen sich für die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen aus. Die existierende Frist von drei Jahren zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ist deutlich zu kurz. Es ist richtig, dass Opfer sexualisierter Gewalt im Kindesalter oft massiv traumatisiert sind und erst als Erwachsene und nach Jahrzehnten in der Lage sind, ihr Schweigen zu brechen. Dass Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden können, sehen wir als erhebliches Problem an. Insoweit begrüßen wir ausdrücklich, dass in den Drucksachen 17/3646 und 17/5774 die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist auf 30 Jahre gefordert wird, sowie in der Drucksache 17/5774 die Anhebung der Regelung zur Hemmung der zivilrechtlichen Verjährung.

Aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch ist die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfristen in beiden Gesetzentwürfen. Die Einführung der strafrechtlichen Verjährungsregelung in Drucksache 17/3646 knüpft nicht mehr an die für die jeweilige Straftat vorgesehen Höchststrafe an, sondern schafft eine bislang nicht bekannte Sonderregelung. Diese Regelung wie auch die Verschiebung des Beginns des Laufens der strafrechtlichen Verjährung auf das 25. Lebensjahr (Drucksache 17/5774) sind aber aus rechtspolitischer Sicht im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit aus unserer Sicht nicht sachgerecht. Damit wird eine Strafverfolgung noch zu einem Zeitpunkt nach der Tat gestattet, zu der eine strafrechtliche Sachverhaltsaufklärung nach rechtsstaatlichen Maßstäben kaum noch möglich sein dürfte. In vielen Fällen wird eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung wegen des strafprozessualen Grundsatzes „in dubio pro reo“ zum Freispruch des mutmaßlichen Täters führen, was sich aus Sicht der Opfer als eine nachträgliche „amtliche Legitimierung der Tat“ darstellen und den Zweck des Verfahrens aus Opfersicht konterkarieren würde.