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Opfer unterstützen und schützen

Rede von Halina Wawzyniak,

Rede zu Protokoll:

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

mit dem vorliegenden Gesetz soll die Opferschutzrichtlinie umgesetzt werden. Dabei gibt es gleich das erste Problem, denn die Information und Unterstützung, die Teilnahme am Strafverfahren und der Schutz des Verletzten fallen nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche – etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen – liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Soweit die Bundeszuständigkeit berührt ist, sind zudem viele der in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Rechtsinstrumente zum Schutz des Verletzten dem deutschen Verfahrensrecht bereits bekannt. Gerade die durch die Opferrechtsreformgesetze eingeführten Neuerungen gehen in Teilen über den neuen europäischen Mindeststandard hinaus.

Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz wird der vierte Abschnitt des Fünften Buches der Strafprozessordnung ergänzt und erweitert,  der die für alle Verletzten geltenden Vorschriften zusammenfasst. Daneben werden aber auch Ergänzungen im Ersten und Zweiten Buch der StPO eingeführt, zu nennen sind hier die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158 StPO und die neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten in § 48 StPO. Die Richtlinienumsetzung wird zudem zum Anlass genommen,  die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.

Im Rahmen des Strafprozesses ist die Stellung des Opfers (und der Opferangehörigen) die letzten Jahre verstärkt in den Vordergrund gerückt und hat zum Ausbau der Rechte von Opfern im Strafverfahren geführt, teilweise auch zu Lasten von Beschuldigtenrechten. Es ist eine grundsätzliche Herausforderung für einen Rechtsstaat, die Balance zwischen Beschuldigten- und Verletztenrechten zu wahren. Die Entwicklung der letzten Jahre, insbesondere die umfassende Zulassung von Nebenklagevertretungen, gerade auch bei weniger schwerwiegenden Delikten, wird von Kriminologinnen und Kriminologen sowie Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern mitunter kritisch gesehen. Diese Kritik stellt nicht in Abrede, dass es sehr wichtig und notwendig ist, Opfer bei der Aufarbeitung der Tat zu unterstützen und vor weiterer Traumatisierung zu schützen. Dies muss aber dennoch immer auch berücksichtigen, dass erst im Verlauf des Strafverfahrens geklärt wird, ob überhaupt eine Straftat stattgefunden hat und es tatsächlich ein Opfer gibt, bzw. wer konkret für die Tat verantwortlich ist. Erst am Ende des Strafverfahrens wird die Schuld des potenziellen Täters oder der potenziellen Täterin und die Rollenverteilung zwischen Täter/in und Opfer festgestellt. Die Berücksichtigung von Opferinteressen darf nicht zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten gehen, die im reformiert inquisitorisch konzipierten Strafverfahren der Strafprozessordnung angesichts der beherrschenden Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und der überragenden Stellung des Gerichts in der Hauptverhandlung ohnehin nur schwach ausgestaltet ist. So jedenfalls sah es die Bundesrechtsanwaltskammer  in ihrer Stellungnahme zum 2. Opferrechtsreformgesetz. (vgl. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum 2. Opferrechtsreformgesetz, S. 3, http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2009/maerz/stellungnahme-der-brak-2009-09.pdf).

Dieser Kritik auf der einen Seite steht eine Kritik von Verbänden der Angehörigen von Opfern gegenüber.  ANUAS e.V. beispielsweise kritisiert, dass nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder vergleichbar schutzbedürftige Personen, die Opfer eines Sexual- oder Raubdeliktes oder eines schweren Körperverletzungsdelikts sind, einen Rechtsanspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung haben (§ 406h Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. i.V.m. § 397a Nr. 4,5 StPO). Heranwachsende oder Erwachsene, die von diesen Delikten betroffen sind, müssen besondere persönliche Defizite bei der Interessenwahrnehmung wie Einschränkungen des (psychischen) Gesundheitszustands vorweisen und haben keinen Rechtsanspruch. Das Gericht kann aber auf Antrag einen psychosozialen Prozessbegleiter beiordnen, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Es wäre aus meiner Sicht empfehlenswert, generell wegen der regelmäßigen Traumatisierung jedenfalls für Angehörige von Tötungsopfern sowie für den Bereich schwerer Gewaltkriminalität einen Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung vorzusehen. Zumindest aber, wenn die Schutzbedürftigkeit feststeht, sollte auch ein Anspruch bestehen und kein Raum für Ermessenserwägungen bleiben. Sicherzustellen wäre auch, dass keine zu hohen Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit gestellt werden.

Der Gesetzentwurf insgesamt ist aber zustimmungsfähig, da er einige Verbesserungen für die Opfer enthält, die kaum Belastungen für die Beschuldigten und ihre Rechtsposition bedeuten.