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Lascher Datenschutz beim Zentralen Testamensregister

Rede von Jens Petermann,

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Präsident(in), meine sehr geehrten Damen und Herren,


die Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen und die damit verbundene zukünftige Nutzung der technischen Möglichkeiten ist zu begrüßen.
Die Landesregierungen wollen zu diesem Zweck ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer einrichten. Diese soll mit der Benachrichtigung der Nachlassgerichte über den Tod eines Erblassers und den Verwahrungsort erbfolgerelevanter Urkunden eine bisher von der Justiz erfüllte Aufgabe übernehmen.

Die Registrierung von erbrechtlichen Urkunden bei den circa 5200 Geburtsstandesämtern (bei im Inland registrierter Geburt) auf Karteikarten nach dem Zettelkastenprinzip mutet nicht nur vorsintflutlich an sondern bedeutet auch für den die Dienste in Anspruch nehmenden Bürger unnötige bürokratische Hürden. Die komplizierten Meldewege, erheblichen Verzögerungen und die Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg für Erbfälle mit Auslandsbezug sind ein bürokratischer Zopf aus dem vorigen Jahrhundert, der einer grundlegenden Revision bedarf. Mit der nunmehr geplanten Einrichtung eines zentralen Registers beschreitet das BJM den richtigen Weg.

Allerdings soll dieses löbliche Ziel in nicht gänzlich unbeanstandbarer Art und Weise umgesetzt werden.
Durch die Einrichtung des Zentralen Testamentsregisters entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 12,6 Mio. Euro, wobei die laufenden Kosten mit jährlich 2,8 Mio. Euro veranschlagt werden. Die Bundesnotarkammer hat sich bereit erklärt, die Kosten vorzufinanzieren. An sich haben die Länder die Kosten dafür zu übernehmen. Die vorfinanzierten und auch die laufenden Kosten holt sich die Bundesnotarkammer von den Nutzerinnen und Nutzern zurück.

Es ist nicht auszuschließen, dass hier in absehbarerer Zeit Gewinn erzielbar ist, für eine Dienstleistung, die der Staat gegenüber dem Steuerzahler erbringen muß. Die ins Auge gefasste „moderate“ Registrierungsgebühr von 15 Euro soll nämlich mit einem Einsparpotential im Bereich der Justiz- und Innenverwaltung gerechtfertigt werden. Daneben kann die Bundesnotarkammer Gebühren für Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister und für jede Änderung, die der Erblasser beim Notar beurkundet, verlangen.
Die Bundesnotarkammer meint, dass die Gebühren gerade ausreichen, um die Kosten zu decken. Wenn die Einrichtungskosten nach einigen Jahren eingespielt sind und eine „Gewinnzone“ erreicht ist, sind angeblich die technischen Anlagen schon wieder veraltet. Der Gewinn soll dann für technische Erneuerungen genutzt werden.
Betrachten wir also die Kehrseite der Medaille, fällt auf, dass die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Registrierungsbeitrag letztlich wohl Personalabbau in den Landesverwaltungen finanzieren werden.

Dabei gibt es viele Bereiche in der Justiz, wo dringend Personal gebraucht wird!
Mir fallen da spontan die überlasteten Sozialgerichte ein, deren Verfahrenspensum jenseits von Gut und Böse liegt und denen auch aufgrund der Hatz IV- Fehlentscheidungen von Schwarz-Gelb eine neue Klagewelle ins Haus steht. Bereits jetzt fehlen dort nicht nur Richterinnen und Richtern sondern auch Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger und Geschäftsstellenangestellte.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Der elektronische Zugriff der Nachlassgerichte auf die gespeicherten Daten bringt einen enormen Zeitgewinn bei der Suche, ob überhaupt und wo ein Testament amtlich verwahrt wird.

Das Risiko eines Verlustes von Verwahrungsnachrichten auf dem Postweg bestünde damit nicht mehr, jedoch ist auch eine vollelektronische Datenbank nicht vor Fehlern sicher. Es besteht die Gefahr, dass Daten bei der Übersendung und Speicherung durch technisches oder menschliches Versagen verloren gehen - zumal sich die Bundesnotarkammer zur Überführung der Verwahrungsnachrichten eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen können soll.

Als überaus problematisch sehe ich die unzureichenden datenschutzrechtlichen Vorkehrungen im Gesetz selbst. Es reicht nicht aus, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit erst in einer Verordnung zu regeln. Nein, entsprechende Regelung sollte der parlamentarische Gesetzgeber vielmehr selbst treffen! Der vorliegende Gesetzentwurf ist insoweit mangelhaft. Wenigstens haben Sie die Hinweise unserer Sachverständigen im dem erweiterten Berichterstattergespräch beherzigt. Schön, dass Sie einen Schritt in die richtige Richtung gegangen sind, noch schöner wäre es allerdings gewesen, wenn Sie den richtigen Weg bis zu Ende zu gegangen wären.

Neben Namen, Geburtstag, Geburtsstandesamt, Tag der Beurkundung, dem Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen an sich und dem Verwahrungsort werden auch die Namen der Eltern gespeichert. Durch die Speicherung dieser besonders schutzwürdigen Daten sind die Anforderungen an den Datenschutz bereichsspezifisch besonders hoch anzusetzen. Dennoch wird in diesem Gesetzentwurf die Datensicherheit nicht dem Maßstab des Bundesdatenschutzgesetzes gerecht. Deshalb würde ich persönlich ein Testament nicht in amtliche Verwahrung geben.

Gestatten Sie mir noch einen letzten Hinweis: Ich befürchte, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Überleitung der Altdaten weder reibungslos noch zeitnah von statten gehen wird. Sorgen sie dafür, dass den Bürgerinnen und Bürgern keine Nachteile entstehen, wenn die Daten der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg durch Einscannen digitalisiert werden. Ob der eingeschlagene Weg hält, was er verspricht sollte kurzfristig evaluiert und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gegebenenfalls korrigiert werden.