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Keine nachträgliche Verschärfung der Sicherungsverwahrung zulassen

Rede von Halina Wawzyniak,

Eine Rede zu Protokoll, ohne das zum Zeitpunkt des Schreibens dieser Rede der zu beredende Gesetzentwurf überhaupt vorliegt.

Frau Präsidentin,

meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

wir erleben gerade ein Kuriosum. Eine Rede zu Protokoll, ohne das zum Zeitpunkt des Schreibens dieser Rede der zu beredende Gesetzentwurf überhaupt eine Drucksachennummer hat bzw. vorliegt. Was ist passiert?

Der Bundesrat hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur Regelung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung beschlossen. DIE LINKE lehnt dieses Gesetz ab, hat aber erfreut zur Kenntnis genommen, dass CDU und SPD sich mit ihrer Forderung nach Einführung der nachträglichen Therapieunterbringung nicht durchsetzen konnte.

Dem Rechtsausschuss am Mittwoch dieser Woche lag nun ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum MicroBilG vor, mit welchem das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden sollte. In diesem Antrag (Ausschussdrucksache 17(6)219) hieß es: „§ 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010(BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegen stand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.“

Es wird sofort deutlich, dass diese Änderung nichts mit dem eigentlichen Gesetz um das es im Ausschuss ging zu tun hat. DIE LINKE hatte deshalb angekündigt, im Rechtsausschuss eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob der nach § 62 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung notwendige unmittelbare Sachzusammenhang gegeben ist. Die Koalitionsfraktionen haben daraufhin diesen Änderungsantrag zurückgezogen. Das ist die einzig richtige Entscheidung gewesen, auch wenn so die Welt nie erfahren wird, worin der angeblich unmittelbare Zusammenhang zum MicroBilG besteht und wir heute über einen Gesetzentwurf reden, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Rede noch nicht vorliegt.

Es steht zu vermuten, dass die noch unbekannte Drucksache über die wir reden dem Änderungsantrag im Rechtsausschuss entspricht. Mit der –zumindest im Rechtsausschuss vorgelegten- Änderung an § 1 ThUG wird der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes erweitert und so die rückwirkende Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung perpetuiert. Mit diesem Gesetzentwurf soll ein Mensch, gegen den die Sicherungsverwahrung erstinstanzlich angeordnet wurde, die Entscheidung aber nicht rechtskräftig geworden ist und der sich deshalb derzeit nicht in Sicherungsverwahrung befindet, nunmehr nach dem Therapieunterbringungsgesetz in einer „geeigneten geschlossenen Einrichtung“ untergebracht werden.

Dies lehnen wir als Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht aus dem Dezember 2009 ab. Die richtige Konsequenz aus dem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung, unabhängig von einer neuen Betitelung als Therapieunterbringung, für Alt- und Neufälle abzuschaffen, wird so umgangen. Wir halten das Therapieunterbringungsgesetz außerdem für verfassungswidrig. Es versieht menschenrechtlich problematisch bisher nicht als psychisch krank befundene Menschen nun mit dem unbestimmten Begriff „psychisch gestört“ und zwar allein mit dem Ziel sie weiterhin der Freiheit berauben zu können. Neben dieser unzulässigen Umetikettierung ergeben sich kompetenzrechtliche Bedenken. Diese Änderung wird von uns daher abgelehnt.

Es kommt aber noch ein weiteres Problem hinzu. Im Rechtsausschuss wurde den Abgeordneten erklärt, dass die Regelung notwendig sei, weil im Bundesrat (vgl. Protokoll der Bundesratssitzung vom 17. Dezember 2010, S. 538) eine Erklärung des Saarlandes zu Protokoll gegeben wurde. Darin heißt es: „… geht das Saarland bezüglich des Anwendungsbereiches des § 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter davon aus, dass die Fälle noch fortdauernder oder bereits beendeter Freiheitsentziehung der verurteilten Personen in Vollzug eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a der Strafprozessordnung vom Anwendungsbereich mit umfasst sind.“ Da dies -wie auch bereits der Bundesgerichtshof feststellte- nicht der Fall zu sein scheint, wurde wohl die vorliegende neue Regelung verfasst. Im Rechtsausschuss wurde ausdrücklich erwähnt, dass die angedachte Gesetzesänderung einen derzeit bekannten Fall betreffe. Mithin würde nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung die Gesetzesänderung konkret bei einer Person zur Anwendung kommen. Angesichts dessen liegt dieser Vorschlag trotz abstrakt-genereller Formulierung ziemlich nah an einem unzulässigen Einzelfallgesetz.

DIE LINKE hat bereits das Therapieunterbringungsgesetz abgelehnt, einer Verschlechterung eines schlechten Gesetzes können wir unmöglich zustimmen. Das Gesetzgebungsverfahren ist darüber hinaus intransparent, so dass auch aus demokratietheoretischen Gründen eine Zustimmung unmöglich ist.