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Kein Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in der EU ohne Rechtsstaatlichkeit und Datenschutz!

Rede von Frank Tempel,

Rede zu Protokoll | 24.03.2011 | TOP 18 Informationsaustausch Strafverfolgung EU

Sehr geehrter Bundestagspräsident / Sehr geehrte Bundestagspräsidentin,

Sehr geehrte Damen und Herren,


Unbestritten gibt es die Notwendigkeit für einen besseren Austausch von Erkenntnissen zwischen den Strafbehörden der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union. Bei vielen Straftaten ist die grenzüberschreitende Kriminalität zur Normalität geworden. Eine grenzübergreifende Ermittlungszusammenarbeit ist eher noch die Ausnahme.
Bisher lief der zwischenstaatliche Datenaustausch von Ermittlungsbehörden weitgehend über das Mittel des Rechtshilfeersuchens. Lange Wartezeiten und ausbleibenden Reaktionen auf Anfragen war die Regel. Ein äußerst unbefriedigender Zustand!

In den letzten Jahren hat sich in der EU der Ansatz der „weitgehend diskriminierungsfreien Verfügbarkeit von Daten“ durchgesetzt. Ermittelnde Behörden eines Mitgliedsstaates sollen grundsätzlich und zeitnah auf die vorhandenen Ermittlungsdaten des anderen Mitgliedsstaates zugreifen können. Für den Informationsaustausch mit dem EU-Ausland dürfen keine strengeren Regelungen, als für den Austausch von Strafverfolgungsdaten im Inland bestehen. Bis zum 26.08.2011 müssen die EU-Beschlüsse zum Datenabgleich, resultierend aus dem „Ratsbeschluss zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität“, umgesetzt sein.

Soweit so gut. Der Prozess der Schaffung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen zum Austausch von Strafverfolgungsdaten findet allerdings vor dem Hintergrund eines nicht vorhandenen europäischen Datenschutzrechtes, eines national völlig unterschiedlichen Datenschutzniveaus und teilweise unzureichenden Rechtsstaats- und Menschenrechtstandards statt.

In der Europäischen Union existiert kein verbindlicher, einklagbarer Datenschutzstandart! Es existieren jeweilige bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen mit eher zweifelhaften Datenschutzniveaus, z.B. zu EUROPOL, Schengen, oder zum Prümer Ratsbeschluss. Es gibt aber keine Anwendbarkeit des Strafrechtes auf die Datenschutzrichtlinien- und Vorschriften. Der einzig geltende Rechtsakt ist das völlig veraltete, völkerrechtliche Abkommen der Mitglieder des Europarates von 1981 zum „Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Der Mangel bei den Rechtsstaats- und Menschenrechtstandards in einigen EU-Ländern zeigte sich beispielsweise beim sogenannten „Krieg gegen den Terror“. Die vom BND-Untersuchungsausschuss benannten Fälle bewiesen, dass grundlegende Rechtsstaats- und Menschenrechtstandards massiv verletzt wurden und bei neuerlichen Terroranschlägen auch künftig wieder verletzt werden dürften. So gab es in den Mitgliedsstaaten (Polen, Litauen, Rumänien) sog. „Black Sites“, also inoffizielle Gefängnisse der CIA, in denen unter Folterbedingungen inhaftierte Verdächtige bei ihren Vernehmungen mit Informationen aus unter anderem in Deutschland geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert wurden.

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung wird von der LINKEN strikt abgelehnt. Der Ratsbeschluss zielt darauf, keinen Unterschied mehr zwischen innerstaatlichen und europäischen Strafverfolgungsbehörden zu machen, wenn es darum geht, bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandene oder verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen. Damit geht der Rechtsakt grundsätzlich über Regelungen zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden hinaus, die auf Artikel 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) beruhen. Art. 39 SDÜ verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar zu gegenseitiger Hilfe im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen, überlässt es jedoch dem nationalen Recht, die Art der Zusammenarbeit auszugestalten.

Nach dem Ratsbeschluss hingegen gibt es für die angefragten Mitgliedstaaten lediglich ein Rückweisungsrecht bei Informationen und Erkenntnisse die durch Zwangsmaßnahmen erlangt wurden und dies mit dem nationalen Recht nicht vereinbar ist. Für eine derart weitgehende grenzüberschreitende Verfügbarkeit strafrechtlicher Ermittlungsdaten fehlt es indes, wie gesagt, an der Grundvoraussetzung eines unabhängig von einer Einzelfallprüfung vollzogenen Informationsaustausches: Ein angemessener rechtstaatlichen, insbesondere datenschutz-rechtlicher Standard innerhalb der EU.

Es fehlen insbesondere klare Regelungen zum Zweck der Datenabfrage, den von der Datenverarbeitung betroffenen, bzw. auszuschließenden Personenkreis, die Begrenzung der Übermittlung von DNA-Daten auf bestimmte Deliktbereiche, die Speicherfristen der Daten im anfordernden Land sowie ein Weitergabeverbot an dritte Dienststellen und Drittstaaten.

Die unscharfe Trennung von Polizei, Geheimdiensten und Militär in verschiedenen Mitgliedsstaaten lässt erwarten, dass übermittelte Daten nach Belieben in deren nationale Datenbanken eingespeist und nicht im Sinne der deutschen Rechtssprechung verwand werden.

Weiterhin ist völlig unklar, wie die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Fragen auf der europäischen und nationalen Ebene parlamentarisch überprüft werden kann.
Man muss es klar sagen: der Austausch von Ermittlungsdaten zwischen den Mitgliedsstaaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage wird den Wert der so erlangten Ermittlungsergebnisse vor Gericht reduzieren. Verurteilungen, zumindest vor deutschen Gerichten werden unwahrscheinlich, wenn der Wert von Beweisen zweifelhaft ist.
Der Bundesregierung muss man ins Stammbuch schreiben, dass sie mit großem Fleiß die Umsetzung von Beschlüssen der EU ins deutsche Recht betreibt, mit denen man Befugnisse europäischer Sicherheitsbehörden massiv ausweitet. Zu vermuten ist gar, dass man über den Umweg europäischer Verordnungen den hohen, vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Datenschutzstandart aushebeln möchte.

Sie rühren aber keinen Finger, wenn es um die Ausgestaltung eines europäischen Datenschutzes geht, der die Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre schützen soll. Die LINKE fordert eindringlich, den Einsatz der Bundesregierung auf europäischer Ebene für die Sicherung individuelle Rechte, Rechtsstaatlichkeit und datenschutzrechtlicher Standards nicht unter den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Niveaus!