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Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren

Rede von Jörn Wunderlich,

Wer Opferschutz ernst nimmt und das Opfer als Subjekt in den Mittelpunkt des Handelns stellen will, der muss dafür Sorge tragen, dass die Justiz mit den entsprechenden sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet wird, um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen
und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
bezweckt die Koalition die Stärkung der Rechte von Verletzten
und Zeugen im Strafverfahren. Sie knüpft mit
dem Entwurf an eine ganze Reihe von Gesetzgebungsinitiativen
an - Herr Kollege Kauder hat sie gerade aufgeführt
-, die 1986 ihren Anfang nahm.

Schön ist, dass die Stellung des Zeugen im Strafprozess
verbessert werden soll. Das Anheben der Altersgrenze
ist schon erwähnt worden. Hervorzuheben ist das Recht
des Zeugen, sich jederzeit von einem Rechtsbeistand begleiten
zu lassen. Die diesbezügliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist schon erwähnt worden. In
dieser Entscheidung wird nicht zwischen gerichtlicher,
staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Vernehmung
unterschieden. Die Erfahrung im Gerichtsalltag hat gezeigt
- das muss man sagen -, dass insbesondere der
Beistand für Opferzeugen von Gewalt- und Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine wichtige psychologische
Stütze ist.

Auch wenn meine Fraktion die Ziele des Entwurfs
unterstützt, muss grundsätzlich angemerkt werden: Ob
der Opferschutz als solcher seinen Platz im Strafprozessrecht
haben sollte, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.
Ich denke, damit werden wir uns in der zu diesem
Gesetzentwurf geplanten Anhörung im Einzelnen
beschäftigen müssen. So nachvollziehbar die Forderungen
der Opfer- und Interessenverbände sind, mit dem
Strafrecht wird allein der Sanktionsanspruch des Staates
normiert. Ziel des Strafprozessrechts ist die Wahrheitsfindung.
Ein objektiver Ausspruch über Schuld und
Strafe soll ermöglicht und der Rechtsfrieden wiederhergestellt
werden. Objektivität, Unvoreingenommenheit
der Beteiligten und des Gerichts sind elementare Voraussetzungen
dafür. Sie gewähren letztlich ein rechtsstaatliches
Verfahren, das der Unschuldsvermutung Rechnung
trägt und frei von Rache und Vergeltungsstreben ist.

Dass das Opfer früher kein Verfahrensbeteiligter mit
eigenen Rechten im Prozess war, wurde historisch als
eine Errungenschaft des Rechtsstaates gefeiert. Die
Beteiligung des Opfers durch die Nebenklage stärkt den
Opferschutz letztlich nicht. Sie führt nicht zu einer verbesserten
Wahrheitsfindung, birgt aber die Gefahr, dass
Emotionen und möglicherweise sogar Vergeltungsgedanken
zurück in den Gerichtssaal getragen werden.

Die Einräumung und stetige Ausweitung formeller
Rechte im Strafprozess sind für die Stärkung des Opferschutzes
nicht ausreichend. Opferschutz ist mehr. Wer
Opferschutz ernst nimmt, wer das Opfer als Subjekt in
den Mittelpunkt des Handelns stellen will, der sorgt
dafür, dass die Justiz mit den entsprechenden sachlichen
und personellen Mitteln ausgestattet wird, um eine
effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Wer Opferschutz
ernst nimmt, der sorgt dafür, dass das Opfer individuelle
psychologische Betreuung erfährt. Herr Kauder,
ich glaube nicht, dass der von einem Wohnungseinbruch
betroffene Zeuge in der eigenen Wohnung besser lebt,
wenn er im Rahmen der Nebenklage im Gerichtsverfahren
auftritt. Ich denke, da ist eine andere Hilfe erforderlich.

Wer Opferschutz ernst nimmt, der fördert nicht
Vergeltung und Rache, sondern die Aufklärung und den
Dialog, wie beispielsweise den Täter-Opfer-Ausgleich.
Wer Opferschutz ernst nimmt, der fördert beispielsweise
die angemessene Finanzierung der Frauenhäuser oder
der Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt.

(Jörg van Essen [FDP]: Männer sind genauso
Opfer von Frauen! Es ist etwa halbe-halbe!)

Obwohl wir dem grundsätzlichen Ansinnen des Opferschutzes
nur beipflichten können, ist dieser Gesetzentwurf
entgegen dem Titel kein großer Wurf. Er ist
nicht von rechtspolitischer Inspiration getragen, sondern
beschränkt sich im Wesentlichen auf redaktionelle Feinheiten,
Umformulierungen und Umjustierungen. Dieser
Entwurf muss sich in Zeiten des Wahlkampfes den Vorwurf
entgegenhalten lassen, Opferschutz mit populistischen
Mitteln zu instrumentalisieren.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.