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Erhebungskostenpauschale der EU bei der Zollabwicklung soll geteilt werden

Rede von Richard Pitterle,

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen,

der vorliegende Entwurf trägt den sehr umständlichen Namen „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden“. Kurioserweise ist der Titel damit fast so lang, wie der Inhalt des Gesetzes. Es handelt sich hierbei nämlich nur um zwei kleine Artikel, mit denen dem zugrunde liegenden Übereinkommen zugestimmt wird.

Kommen wir daher also zum Inhalt des Übereinkommens. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Zölle der EU werden dieser nach Einzug zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können für den angefallenen Verwaltungsaufwand von den an die EU abzuführenden Beträgen eine Erhebungskostenpauschale in Höhe von derzeit 25 Prozent einbehalten. Durch die Einführung der zentralen Zollabwicklung in der EU können die erforderlichen Zollanmeldungen für Waren, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, auch in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden. Da somit in diesen beiden Staaten jeweils Verwaltungsaufwand entsteht, die Erhebungskosten für den Verwaltungsaufwand jedoch nur von dem Staat einbehalten werden, in dem die Anmeldung stattfindet und die Abgaben auch entrichtet werden, soll mit dem Übereinkommen ein Ausgleich geschaffen werden. Dieser sieht vor, dass die einbehaltene Erhebungskostenpauschale hälftig an den Staat weitergeleitet wird, in dessen Gebiet die Waren gestellt werden.

Damit wäre soweit auch schon alles gesagt. Auf den ersten Blick erscheint das dem Entwurf zugrunde liegende Übereinkommen zur Aufteilung der Erhebungskosten konsequent und in Anbetracht des wohl tatsächlich anfallenden Aufwandes in verschiedenen Staaten auch sachlich gerechtfertigt. Weshalb sollte nur der Staat von der Erhebungskostenpauschale profitieren, in dem die Waren angemeldet werden, obwohl in dem Staat, in den sie eingeführt werden, ebenfalls Verwaltungsaufwand entsteht?

Nun gilt es natürlich, in den kommenden Ausschussberatungen noch einmal ins Detail zu gehen, zum Beispiel hinsichtlich der hälftigen Teilung oder des genauen Prozederes der Weiterverteilung. Ob hier weiterer Diskussionsbedarf besteht, weil sich in dem Übereinkommen und somit hinter den zwei einsamen Artikeln des Gesetzentwurfs vielleicht doch noch das ein oder andere Problem versteckt, wird sich dann zeigen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!