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Alternative zu Gerichtsverfahren

Rede von Jens Petermann,

149. Sitzung des Deutschen Bundestages, 15. Dezember 2011
TOP 5: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Drucksachen 17/ 5335, 17/ 5496 und 17/8058
Jens Petermann für die Fraktion DIE LINKE


Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was lange währt, sollte schlussendlich gut werden. Diese Formel kann man mit Fug und Recht auch für das heute zu Ende gehende Gesetzgebungsverfahren bemühen. Es wird hoffentlich heute seinen Abschluss im Bundestag finden; ich bin da sehr optimistisch.
Frau Ministerin, der Entwurf aus Ihrem Haus ist gegenüber der ursprünglichen Drucksache so weit nachgebessert, dass heute auch die Linke zustimmen kann. Das hatte ich bereits in der ersten Lesung in Aussicht gestellt, und da lasse ich mich gern beim Wort nehmen.
Der vorliegende Text ist ein Kompromiss, der die Interessen der Beteiligten weitgehend berücksichtigt und vor allem aufgrund wesentlicher Impulse aus dem Parlament selbst zustande gekommen ist. Daher lohnt sich ein Blick in die Historie.
Am 21. Mai 2008 erteilten der Europäische Rat und das Europäische Parlament den Mitgliedsländern den Auftrag, für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen den Zugang zur Mediation zu fördern und innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Landesgesetz auf den Weg zu bringen. Am 4. August 2010 veröffentlichte das Ministerium dann den ersten Referentenentwurf, dem acht Monate später ein durchaus ambitionierter Gesetzentwurf folgte. Im Rechtsausschuss führten wir dann zeitnah eine Sachverständigenanhörung durch, der sodann eine Reihe von Berichterstattergesprächen folgte.
Mit dem jetzt vorliegenden Änderungsantrag hat die Koalition die Vorschläge der Berichterstatter weitgehend aufgegriffen und umgesetzt. Eingeflossen ist dabei übrigens auch ein Entschließungsantrag der Linksfraktion vom 11. April 2011. Zentrale Fragen der Berufsausbildung, der zulassung und ausübung sowie der Fort- und Weiterbildung der Mediatoren sind nunmehr sachgerecht geregelt. Die für die sachkundige Durchführung der Mediation erforderliche Qualifikation wird damit zukünftig gewährleistet sein.
Mit der geplanten Zertifizierung, einer Art TÜV für Mediatoren, wird es außerdem bundesweit einheitliche Standards geben. Hinsichtlich der bislang unzureichend beantworteten Frage der Mediationskosten zeigt § 7 des Entwurfs in Anlehnung an die Regelungen zur Prozesskostenhilfe einen Weg zur Förderung der Mediation auf. Die Zuweisung von Bundesmitteln ist daran geknüpft, dass zwischen dem Bund und den Ländern Forschungsvorhaben vereinbart werden, auf deren Grundlage dann im Einzelfall eine Mediationskostenhilfe gezahlt werden kann. Ob tatsächlich ein Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen besteht, ergibt sich daraus leider nicht. Er ist damit nicht hundertprozentig gewährleistet. Es bleibt aber zu hoffen, dass der Bund ausreichende Mittel zur Verfügung stellt und die Länder sodann auf diese Mittel auch zurückgreifen. Sollte dies nicht gelingen, droht eine soziale Schieflage, da der Zugang zur Mediation für sozial Schwache erschwert würde.
Die bisherige Regelung in § 4 zur Verschwiegenheitspflicht wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, zum Beispiel, ob ein als Zeuge benannter und geladener Mediator allgemein nach dem Prozessrecht aussagen muss. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen anwaltlichen und nichtanwaltlichen Mediatoren. Der anwaltliche Mediator ist zum Beispiel zur Zeugnisverweigerung nach Zivil- und Strafprozessordnung berechtigt. Ob dies auch für den nichtanwaltlichen Mediator gilt, ist höchst umstritten und wird in einer Vielzahl von Fachaufsätzen kontrovers diskutiert. Das betrifft auch den Umgang mit Urkunden, Zeugen und die Vertraulichkeit von Aussagen.
Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wird sich letztlich nur durch eine Mediationsvereinbarung, die ein ganzes Bündel notwendiger Vertragsklauseln enthalten muss, sicherstellen lassen. Eine klare gesetzliche Regelung wäre hier sicher hilfreich gewesen. An dieser Stelle wird die Praxis zeigen, ob mit den gewählten Formulierungen den Interessen der Rechtsanwender ausreichend Rechnung getragen wurde.
Neben den Regelungen zur außergerichtlichen Mediation sieht der Entwurf auch vor, die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation mit einer Übergangsfrist zu beenden und stattdessen ein erheblich erweitertes Institut des Güterichters einzuführen und auch die Verfahren der Fachgerichtsbarkeit zu erweitern. Die bereits in einigen Bundesländern praktizierten Güterichtermodelle werden somit bundesweit auf alle Gerichtsbarkeiten übertragen.
An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, dass der nun vorliegende Kompromiss sowohl bei Richterverbänden als auch bei einigen Justizministern zu erheblicher Kritik geführt hat. Das ist hier schon von verschiedenen Kollegen angeführt worden. Ich stimme mit den Kritikern insoweit überein, als es zu den Aufgaben der Gerichte gehört, schlichtend tätig zu werden. Sicher haben die bisherigen Modelle einer gerichtsinternen Mediation diesem Anliegen Rechnung getragen, aber eben auch nur dort, wo derartige Modelle tatsächlich installiert und praktiziert worden sind. Das passierte eher zufällig und stellte kein flächendeckendes Angebot sicher. Mit der bundesweiten Einführung eines Güterichtermodells in allen Gerichtsbarkeiten wird dem Rechtsuchenden nun qualitativ und quantitativ ein neues Angebot der konfliktlosen Streitbeilegung unterbreitet. Das ist eine echte Innovation.
An den Gerichten, an denen Erfahrungen mit gerichtsinterner Mediation gemacht wurden, werden diese Erfahrungen weiter im Rahmen des Güterichterverfahrens genutzt werden können. Das wurde von den Vorrednern schon gesagt. Auch ich bin davon überzeugt, dass das gelingt.
Den Befürwortern der gerichtsinternen Mediation ist noch entgegenzuhalten, dass mit einer Tätigkeit als Richtermediator ungeklärte und höchst strittige verfassungsrechtliche Fragen, wie die der Vereinbarkeit der Tätigkeit als Mediator mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der Gewaltenteilung, verbunden waren. Rechtsvergleichende Studien haben belegt, dass die Mediation überwiegend nicht gerichtsintern angeboten wird. Ich halte es dennoch für notwendig, mit den Kritikern des vorliegenden Entwurfes den Dialog zu suchen und dabei insbesondere die kritischen Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Richtermediation mit dem Verfassungsrecht zu erörtern. Da sehe ich mich mit Ihnen einig, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Denn eines hat die parlamentarische Diskussion um den vorliegenden Gesetzentwurf gezeigt: Nur verständnisvolles Zuhören und Eingehen auf die Argumente des jeweils anderen können zu einem Interessenausgleich führen. In diesem Sinne ist das heute zu beschließende Gesetz eine kleine Erfolgsgeschichte und darf sich auch unserer Zustimmung erfreuen.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
                                   

                        (Beifall bei der LINKEN, der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

                        sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP)