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2. und 3. Beratung des Opferentschädigungsgesetzes

Rede von Jörn Wunderlich,

Gleiche Entschädigungsleistungen für alle Menschen, die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Opfer von Gewalttaten werden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrem Wohnort oder ihrem familienrechtlichen Status

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das geltende Opferentschädigungsgesetz ist sowohl hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen als auch hinsichtlich der Entschädigungshöhe von sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen geprägt. Der Kollege Kauder hat Beispiele genannt, die in der Ver gangenheit Anlass zum Nachdenken gegeben haben. Daher war eine Reform, die schon in der letzten Legislaturperiode geplant war, dann aber aufgrund der vorgezogenen Wahl letztlich gescheitert ist, längst überfällig; ich denke, wir alle hier im Hohen Hause sind darin d’accord. Grundsätzlich wird auch von meiner Fraktion der Ausweitung des Opferschutzes zugestimmt. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung auf im Ausland erlittene Taten.

Schade ist, dass die Lebenspartner vom Gesetzestext nicht erfasst werden. Herr Thönnes hat dies schon gesagt, und auch in den Berichterstattergesprächen ist dies angesprochen worden. Manches geht, manches geht nicht, schade ist es allemal. Ich muss an dieser Stelle aber auch sagen, dass es nach wie vor Kritikpunkte gibt, die trotz des nunmehr fast zweieinhalb Jahre laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht behoben werden konnten oder vielleicht auch nicht behoben werden wollten. Das Recht der Entschädigung folgt aus dem staatlichen Gewaltmonopol. Der Staat soll Menschen vor Straftaten schützen. Anknüpfungspunkt dafür ist das Staatsterritorium und nicht der aufenthaltsrechtliche Status eines Menschen, sodass es dem Staat obliegt, jeden Menschen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, vor Straftaten zu schützen.

Dementsprechend verbieten sich auch Differenzierungen zwischen den Opfern von Straftaten, sofern sich die Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Hier wird immer noch die Unterscheidung gemacht, die unter anderem an den aufenthaltsrechtlichen Status anknüpft. Das sollte entfallen. So hat es der Deutsche Anwaltverein auch in der Anhörung dargelegt. Nach wie vor schließt dieses Gesetz Menschen, die sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, genauso aus wie diejenigen, die sich nur vorübergehend hier befinden und nicht mit einer deutschen oder einer dauerhaft hier lebenden Person verheiratet oder - das ist immerhin eine Verbesserung - bis zum dritten Grade verwandt sind. Eine solche Aufhebung der Unterscheidungen würde auch die vom Rat am 29. April 2004 verabschiedete Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten bestmöglich umsetzen. Das ist die Richtlinie 2004/80/EG.

Ein weiterer nicht behobener Kritikpunkt: Mehr als 18 Jahre nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten werden Opfer von Straftaten in Ost und West immer noch in unterschiedlicher Höhe entschädigt. Nach wie vor ist es so, dass Opfer von Gewaltverbrechen, deren Wohnsitz in Ostdeutschland liegt, nur eine Grundrente in Höhe von 87 Prozent der Grundrente eines Westdeutschen erhalten. So kann es zum Beispiel innerhalb der Stadt Berlin eine Frage von nur wenigen Metern sein, ob das Opfer in den Genuss der höheren Westentschädigung kommt, oder ob es sich mit der niedrigeren Ostentschädigung begnügen muss. Das muss man sich einmal bildlich vorstellen: Zwei befreundete Familien machen einen Sommerausflug in den Tiergarten, und es passiert ein Attentat. Ich hoffe, dass so etwas nie passiert, aber wir sollten uns das einmal vorstellen. Die eine Familie wohnt in der Fuldastraße in Berlin-Neukölln, im Westteil, die andere Familie wohnt in der Harzer Straße in Berlin-Treptow, im Ostteil. Die gleichaltrigen Kinder, die zusammen spielen und möglicherweise in den gleichen Kindergarten gehen, werden gleich schwer verletzt. Das eine Kind bekommt weniger Rente als das andere. Wie wollen Sie das den Eltern und den Kindern erklären? Wie wollen Sie erklären, dass das eine Kind - so wird es von den Opfern zum Teil empfunden - weniger wert ist als das andere?

Mit seinem Urteil vom 14. März 2000, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Beschädigtengrundrente bezogen auf die Kriegsopfer in West und Ost gleich sein muss. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, dass hier Unterschiede gemacht werden. Das war 1998 und sollte über den 31. Dezember 1998 hinaus nicht mehr gelten. Wir haben jetzt das Jahr 2009. Ich denke, nach über zehn Jahren ist es Zeit, den Gleichheitsgrundsatz auch auf die Opfer von Straftaten zu übertragen. Dabei kann man auch nicht auf das wirtschaftliche Gleichgewicht, die Leistungsfähigkeit und die geringeren Löhne im Osten verweisen. Dann müsste man auch im Westen Unterschiede machen und zum Beispiel einem Opfer, das aus München kommt, eine höhere Entschädigung gewähren als einem Opfer aus dem Bayerischen Wald. Ich kann mir vorstellen, welcher Aufschrei dann durch die Republik gehen würde.

Schade ist - das habe ich schon bei der ersten Beratung im November 2006 festgestellt, als ich meine Kritikpunkte vorgebracht habe -, dass sich die Hoffnung, dass sich durch die Berichterstattergespräche oder durch die Ausschussberatungen etwas bessern könnte, nicht im gewünschten Maße erfüllt hat.

Die Linke fordert gleiche Entschädigungsleistungen für alle Menschen, die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Opfer von Gewalttaten werden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrem Wohnort oder ihrem familienrechtlichen Status. Von daher werden wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf trotz der darin enthaltenen Verbesserungen - das muss man zugeben - enthalten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.