Für eine immissions- und baurechtliche Privilegierung von Sportanlagen
Nach der gegenwärtigen Rechtslage gelten Sportanlagen immissionsrechtlch ähnlich wie z.B. Fabriken grundsätzlich als Störung. Diese Wertung wirkt sich nicht nur auf die umweltrechtliche Zulässigkeit von Sportanlagen, sondern auch auf Konflikte in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Nachbarrecht aus. Zur Vermeidung von Widersprüchen innerhalb der Rechtsordnung sollen Sportanlagen auch im Baurecht privilegiert werden.