Umgang mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ
Aufgrund eines Informationsschreibens des Bundesinnenministeriums wurden in mehreren Bundesländern Fahnen und Symbole der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ als vermeintliche Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK strafrechtlich verfolgt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Fahnen gezeigt werden dürfen, da die PKK sich die YPJ-Symbolik nicht zu eigen gemacht habe.