Schadensmindernde Maßnahmen beim intravenösen Drogenkonsum im Strafvollzug
2016 hat der EGMR entschieden, dass die Ablehnung einer Substitutionsbehandlung seitens deutscher Vollzugsbehörden gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Verbot der unmenschlichen Behandlung – verstößt. Dennoch sind in deutschen Justizvollzugsanstalten die schadensreduzierenden Maßnahmen für intravenöse Drogenkonsumenten weiterhin mangelhaft. Die KA soll aktuelle Daten zur Versorgung abfragen und auf die Misstände aufmerksam machen.