Rentenrechtliche Anerkennung aller freiwilligen Beiträge aus DDR-Zeiten
Versicherte konnten in der DDR für Zeiten der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit freiwillige Beiträge in geringer Höhe (3 bis 12 Mark) zahlen und waren für die entsprechenden Zeiten rentenversichert. Diese Regelung fiel mit der Rentenüberleitung ersatzlos weg. Die Bundesregierung soll eine Lösung vorlegen, die diese Zeiten wieder als rentenrechtlich wirksam anerkennt.