Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB gegen PKK-Kader
Regelmäßig werden mutmaßliche Kader der Arbeiterpartei Kurdistans PKK unter der Anklage nach Paragraphen 129b StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland) von Gerichten in Deutschland zu Haftstrafen verurteilt. Voraussetzung für diese Verfahren ist eine Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz.