Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (2.NS-AufhGÄnd
Das NS- AufhG von 1998 sieht unter bestimmten Bedingungen die Aufhebung von NS-Urteilen vor. Wenn diese Urteile aufgrund von NS-Vorschriften ergingen, die in der Anlage zum Gesetz genannt sind, dann erfolgt die Aufhebung ohne unzumutbare Einzelfallprüfung. In die Anlage wurde nach erbittertem Widerstand z.B. „Desertion“ und „Feigheit“ (unter rot-grün 2002) aufgenommen, nicht jedoch das politische Delikt des „Kriegsverrats“ nach dem NS-Militärstrafgesetzbuch.