Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes
Die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste innerhalb des Bundesgebietes ist gemäß § 3 KrWaffKontrG genehmigungspflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfuhr, Ausfuhr oder eine Durchfuhr handelt. In den Jahren 2005 bis 2009 wurden 1.780 Genehmigen für Inlandsbeförderungen, Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr und zum Zwecke der Einfuhr erteilt. Im selben Zeitraum wurden pro Jahr im Durchschnitt 60 Genehmigungen zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes erteilt.