Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
§ 160a StPO sieht einen absoluten Schutz bisher nur für Verteidigerinnen/Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete vor. Bei den anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen wie bspw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Steuerberaterinnen/Steuer- beratern, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Ärztinnen/Ärzte sowie Journalistinnen/ Journalisten gilt nur ein relatives Erhebungs-und Verwertungsverbot. Diese sollten aber ebenso unter den absoluten Schutz von §160a StPO fallen.