Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
Es wird hier eine inhaltliche Veränderung des §184k StGB-E angestrebt. Wichtig ist, dass der Tatbestand im 13. Abschnitt unter den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verortet ist und bleibt. Nur so kann klar gestellt werden, dass es sich um eine sexuelle Belästigung ohne Berührung handelt. Dabei wird das Fehlen der Berührung durch die dauerhafte Perpetuierung der Aufnahme kompensiert