Regelungen zur Genehmigung des Auszugs von Jugendlichen unter 25 Jahren im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Seit dem 1. April 2006 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur noch Leistungen für Miete und Heizung einer eigenen Wohnung, wenn der zuständige Verwaltungsträger dem Auszug aus der elterlichen Wohnung zugestimmt hat.