Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung I - Kosten, Fristen, rechtliche Grundlage
Laut dem im Oktober 2015 verabschiedeten Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) müssen die Telekommunikationsunternehmen bis zum 1. Juli 2017 die nötigen Voraussetzungen zur Datenspeicherung erfüllen. Es wird mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Am 21. Dezember 2016 bekräftigte der EuGH, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Das VerkDSpG erfüllt diese zentrale Vorgabe de EuGH nicht.