Gleichbehandlung der Opfer von Strahlungen an Radargeräten in der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee
DIE LINKE. fragt nach den Einzelheiten der Versorgung von verstrahlten (Radareinrichtungen)ehemaligen Angehörigen der NVA und der Bundeswehr: erstere erhalten auf Antrag eine Unfallrente, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Altersrente angerechnet wird (vgl. § 93 Abs.1 SGB VI), während die Wehrdienstleistenden der Bundes- wehr Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, die nicht auf eine Altersrente angerechnet werden.