Beeinträchtigung des Streikrechts durch den Einsatz von Leiharbeit zum Streikbruch
Der Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten mit dem Ziel des Streikbruchs stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Streikrechts dar. Leiharbeitsbeschäftigte können nur über ihr individuelles Verweigerungsrecht den Streikbruch verweigern. Praktisch steht diesem Recht jedoch die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes entgegen. Nur über dieses schwache individuelle Verweigerungsrecht ist in Deutschland das Streikrecht gegen den Streikbruch durch Leiharbeitskräfte geschützt.