Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern
Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist zwingend im SGB II vorgeschrieben. Bei den sogenannten Aufstockern kommt es wegen schwankender Einkünfte nur zu vorläufig bewilligten Bescheiden. Je nach Zeitraum zwischen der vorläufigen und der abschließenden Bescheidung entstehen vielfach erhebliche Überzahlungsbeträge zu Lasten der Leistungsempfänger, deren Rückzahlung oft unmöglich ist. Es ist zu klären, warum für Grundsicherungsempfänger Schutzvorschriften außer Kraft gesetzt werden.