Zwangsverrentung nach SGB II und Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente ab 67
Mit der Hartz-IV Reform wurde die Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen, die aus der Sozialhilfe bekannt ist, auf die ALG II BezieherInnen ausgeweitet. Daher sind diese Verpflichtet, zum frühest möglichen Zeitpunkt (60 bis 63/65 je nach Rentenart) in Rente zu gehen, auch wenn dieses Abschläge bedeutet. Offizielles Ziel der Rente ab 67 ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Dem steht die Zwangsverrentung offensichtlich entgegen.