Sicherung des Kindesbedarfes und des Existenzminimums für Schulkinder
Im Hartz IV-Regelsatz für alle sechs- bis 14-jährigen Schüler/innen sind keine Ausgaben für Lernmittel, Schulbeförderung sowie Schulmahlzeiten etc. vorgesehen. Auf diese fehlende Berücksichtigung kinderspezifischer Bedarfe macht die Anfrage aufmerksam und problematisiert die dadurch steigende Kinderarmut.