Die eigenständige Existenzsicherung von Stiefkindern sicherstellen - § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II reformieren
Für Sozialgeld beziehende Kinder im SGB II (Hartz IV) ist das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Dies bedeutet die Einführung einer faktischen Unterhaltsverpflichtung, die durch das BGB nicht gedeckt ist. Durch die Regelung ist die Existenz von Stiefkindern gefährdet, da zivilrechtlich eine faktische Unterhaltsleistung nicht eingeklagt werden kann. Dies muss korrigiert werden.