Die Wahlbeteiligung der Gefangenen in Justizvollzugsanstalten ist gering. Dazu tragen auch rechtliche und praktische Einschränkungen für die Gefangenen bei der Wahrnehmung ihrer politschen Rechte bei. In der Regel ist nur Briefwahl möglich. Zudem verlieren Personen, die zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wurden das Recht auf Mitgliedschaft in einer Partei. Per Richterbeschluss kann zudem das aktive Wahlrecht aberkannt werden.
Wahlrecht im Justizvollzug
Parlamentarische Initiativen
von
Ulla Jelpke,
André Hahn,
Halina Wawzyniak,
Jörn Wunderlich,
Kersten Steinke,
Kleine Anfrage -
Drucksache Nr. 18/12954
Hierzu liegt eine Antwort der Bundesregierung als Drucksache Nr. 18/13101 vor.