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Positionspapier des Frauenplenums zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“

Positionspapier,

Die Initiative zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zielt auf eine Verschärfung des Gesetzes. Das Frauenplenum der Fraktion DIE LINKE im Bundestag lehnt den Entwurf ab. Er bezieht sich auf alle Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation und nicht, wie behauptet, lediglich auf sog. "Spätabtreibungen". Diese Abbrüche sollen erschwert werden. Das Positionspapier begründet die Forderung nach dem uneingeschränkten Recht von Frauen auf sichere und legale Schwangerschaftsabbrüche.

Die Initiative zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zielt auf eine Verschärfung des Gesetzes. Das Frauenplenum der Fraktion DIE LINKE im Bundestag lehnt den Entwurf ab. Er bezieht sich auf alle Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation und nicht, wie behauptet, lediglich auf sog. "Spätabtreibungen". Diese Abbrüche sollen erschwert werden. Das Positionspapier begründet die Forderung nach dem uneingeschränkten Recht von Frauen auf sichere und legale Schwangerschaftsabbrüche.

Die Gruppeninitiative von Volker Kauder, Renate Schmidt, Johannes Singhammer und Ilse Falk zielt auf eine Verschärfung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Dabei geht es um alle Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation und nicht wie von den Initiatoren wiederholt behauptet, um sog. "Spätabtreibungen", d.h. Schwangerschaftsabbrüche nach der 23. Schwangerschaftswoche.

Derzeit sind Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich strafbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie bis zur 12. Schwangerschaftswoche durch einen Arzt und nach einer Konfliktberatung erfolgen. (§§ 218, 218a Abs. 1 StGB).

Nicht rechtswidrig sind u.a. medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche, also wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren gefährden würde oder der Fötus so stark beeinträchtigt ist, dass das Baby nicht lebensfähig wäre. In diesen Fällen spielt die 12-Wochen-Frist keine Rolle (§ 218a Abs. 2 StGB).
Entgegen häufiger Annahmen ist die voraussichtliche Behinderung eines Kindes kein anerkannter Grund mehr für einen Schwangerschaftsabbruch, seitdem die sog. embryopathische Indikation abgeschafft wurde. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach der 12. Schwangerschaftswoche demnach nur dann möglich, wenn dieser medizinisch indiziert ist. Also wenn insbesondere die Gefahr besteht, dass die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren derzeit oder zukünftig gefährdet ist.

Der Gruppenantrag aus den Reihen der Union enthält drei Kernforderungen:
  • Ärzte bzw. Ärztinnen sollen erst nach einer pränataldiagnostischen Untersuchung verpflichtet werden ihre Patientinnen zu beraten. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich, dass diese Pflichtberatungen nicht ergebnisoffen sein sollen, sondern auf den „Schutz des ungeborenen Lebens“ zielen.
  • Erst nach einer dreitägigen Frist sollen Ärztinnen bzw. Ärzte ihre schriftliche Feststellung einer medizinischen Indikation nach der Beratung vornehmen können, es sei denn, es liegt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren vor.
  • Diagnostizierende Ärztinnen bzw. Ärzte sollen verpflichtet werden, Inhalt und den Umfang von Beratungen zu dokumentieren und an eine - ungenannte - Landesbehörde auf deren Verlangen zur Einsicht und Auswertung weiterzuleiten. Andernfalls machen sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit bis zu 10.000 Euro Strafe belangt werden kann. Zudem soll der Umfang der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes deutlich ausgeweitet werden. (Betrifft Praxen die den Abbruch vornehmen)

  • Diese Forderungen weist die DIE LINKE. entschieden zurück.
    Wir setzen uns nach wie vor uneingeschränkt für das Recht von Frauen auf sichere und legale Schwangerschaftsabbrüche ein.