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Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung, ...

Im Wortlaut,

Foto: iStockphoto.com/pseudopixels

 

 

 

Von Halina Wawzyniak, Netzexpertin der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

 

… aber gesetzlich festschreiben wollen wir das nicht. So kann ganz kurz die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN zur Abmahnwelle im Hinblick auf das Streamingportoal redtube.com zusammengefasst werden.

Die Antwort der Bundesregierung, über die Spiegel-Online berichtet hat, ist ernüchternd. Es ist natürlich zunächst sehr erfreulich, dass die Bundesregierung in der Antwort auf die Frage 1 klarstellt, dass sie “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung” hält. Doch dann bleibt die Bundesregierung auf halbem Weg stehen. Sie will nämlich keine gesetzliche Klarstellung vornehmen, sondern verweist für die Frage, ob Streaming eine Vervielfältigung darstellt, auf den Europäischen Gerichtshof. Nun muss sich aber der Gesetzgeber bei der Schaffung des UrhG etwas gedacht haben. Und wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, es handelt sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung, dann kann sie doch gesetzgeberisch Klarheit schaffen. Doch die Antworten auf die Fragen 2 und 7 machen deutlich, die Klarstellung das Streaming keine Vervielfältigung ist und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt, will die Bundesregierung nicht vornehmen. Für Urheber/innen ebenso wie für Nutzer/innen bleibt damit Unsicherheit. Die Bundesregierung sieht zwar keine Urheberrechtsverletzung, aber vor Gericht und auf hoher See… .

Eine Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken will die Bundesregierung erst im Jahr 2015 vornehmen und um die Beantwortung der Frage nach Schlussfolgerungen der rechtlich fragwürdigen Beschaffung von IP-Adressen drückt sich die Bundesregierung ganz. Ihr liegen keine eigenen Erkenntnisse zur IP-Beschaffung vor, meint die Bundesregierung. Das wiederum hat auch niemand erwartet. Allerdings wurde über die Beschaffung der IP-Adressen vor und nach Fragestellung viel berichtet. Es wäre ja nun denkbar gewesen ungefähr so zu antworten: “Sollte sich herausstellen das, … wird die Bundesregierung folgende gesetzliche Maßnahmen vorschlagen.” Doch wo kein Wille, da ist auch kein Weg.

Schließlich drückt sich die Bundesregierung auch noch an einem anderen Punkt um eine klare Antwort herum. Die Frage nach einer zwingend vorgeschriebenen Einzelfallprüfung bei Auskunfterteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten wird von ihr de facto nicht beantwortet. Sie verweist auf § 23 FamG, welcher aber einen verfahrensleitenden Antrag beschreibt, nicht die Prüfung durch das Gericht.  Wenn die Bundesregierung antwortet, “Das Verfahren wird von einem unabhängigen Gericht geführt, das das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat.” dann ist das ein Leersatz. Dieser Leersatz beantwortet die gestellte Frage nämlich nicht. Die Bundesregierung hätte hier einfach antworten können, dass gesetzlich klar gestellt wird, dass bei Abmahnungen die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vom Gericht konkret nachgeprüft werden.

Die Bürgerinnen wissen nun also, die Bundesregierung hält Streaming nicht für eine Urheberrechtsverletzung, eine gesetzliche Klarstellung will sie aber nicht vornehmen. Vielleicht kommt ja der eine oder die andere zu Unrecht wegen Streaming Abgemahnte mit dieser Auskunft weiter. Ich befürchte allerdings, das dies nicht der Fall sein wird.

 

linksfraktion.de, 8. Januar 2014