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Rente ab 63: Müttern droht böse Überraschung

Nachricht von Matthias W. Birkwald,

Abschlagsfrei ab 63 Jahren in Rente? Das verspricht die Bundesregierung jenen, die 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Für berufstätige Mütter kann das allerdings mit einer bösen Überraschung enden. Denn während Zeiten der Arbeitslosigkeit oder des Krankengeldbezugs bei der Errechnung der Voraussetzungen berücksichtigt werden, gilt dies nicht für den Mutterschutz. Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage des rentenpolitischen Sprechers der Fraktion DIE LINKE, Matthias W. Birkwald. "Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen", schreibt das Sozialministerium.

"Vor allem aus Gleichbehandlungsgründen ist dies ein Skandal: Erwerbsunterbrechungen von Männern werden anerkannt, die von Frauen nicht", sagt Matthias W. Birkwald dazu. "Die Bundesregierung muss schleunigst die Anerkennung des Mutterschutzes bei der abschlagsfreien Rente mit 45 Beitragsjahren regeln. Das Bundesverfassungsgericht hat eine vergleichbare Regelung zum Mutterschutz schon einmal kassiert. Die Bundesregierung sollte es nicht noch einmal darauf ankommen lassen."

Zum Hintergrund:

Trotz erheblicher Widerstände aus der Wirtschaft und Teilen der CDU/CSU Fraktion, wurde mit der Verabschiedung des Rentenpakets die sogenannte abschlagsfreie Rente ab 63 eingeführt. Bei der Rente ab 63 (§ 236b SGB VI) handelt es sich um eine befristete Sonderregelung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI).

Mit der Regelung soll ermöglicht werden, dass Versicherte, die bereits sehr früh mit der Erwerbstätigkeit begonnen haben, zumindest vorübergehend (Jahrgänge 1951 bis 1952) abschlagsfrei in Rente gehen können. Zur Erfüllung der Wartezeit gehören, anders noch als bei der im Rahmen der Rente erst ab 67 eingeführten Rente, für besonders langjährig Versicherte, auch Wartezeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld sowie Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (siehe S. 7f., Drs. 18/909). Diese Zeiten wurden, ebenso wie der Bezug von Arbeitslosengeld, im Zeitverlauf rentenrechtlich unterschiedlich bewertet.

Begründet wurde die Aufnahme weiterer rentenrechtlicher Zeiten von der Bundesregierung mit dem Argument, dass "diese unterschiedliche Berücksichtigung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (…) nicht zulasten der Versicherten gehen [soll]. Daher werden auch diese Zeiten einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit als Anrechnungszeiten oder Pflichtbeitragszeiten gewertet wurden" (S. 22, Drs. 18/909).

Wie verhält es sich aber mit dem Mutterschutz, der in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zu den Anrechnungszeiten gehört? Auch für den Bezug von Mutterschaftsgeld im Rahmen des Mutterschutzes bestand zwischen 1979 und 1983 Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier sollte eigentlich gelten, dass die Unterbrechung der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit sich nicht zulasten der Versicherten auswirken sollte.

Hier passiert aber genau das Gegenteil: Die Geburt eines oder mehrerer Kinder kann dazu führen, dass aufgrund der Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durch das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt werden kann. Betroffene dürften vor allem Frauen sein, die vor der Geburt ihre Beschäftigung aufgrund des Mutterschutzes unterbrechen mussten. Bei der Geburt mehrerer Kinder im Lebensverlauf können sich diese Lücken summieren.

Dies ist in mehrfacher Hinsicht nicht gerechtfertigt: Der Schutz von Müttern vor geschlechterbezogene Diskriminierung wird nach dem besonderen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG berücksichtigt. Da die Regelung zur Wartezeiterfüllung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Schwangerschaft steht, liegt hier offensichtlich eine mit Art. 3 GG unvereinbare Ungleichbehandlung vor. Denn es ist nicht bekannt, dass Männer ebenfalls schwanger werden können. Die verfassungsrechtliche Prüfung eines Falls, bei dem es ebenfalls um die Nicht-Berücksichtigung des Mutterschutzes bei der Erfüllung der Wartezeit für den Anspruch einer Versicherungsrente der betrieblichen Altersvorsorge aus der VBL ging, hielt vor BVerfG im Jahr 2011 ebenfalls nicht stand (BVerfG, 1 BvR 1409/10).

Gerade der Union war im Rahmen des Rentenpakets die Berücksichtigung von Kinder-erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder besonders wichtig. Damit sollte eine Jahre lang bestehende Gerechtigkeitslücke geschlossen werden, so etwa CSU-Landesgruppenvorsitzende Gerda Hasselfeld am 1. Juli in einer Pressemittelung der Landesgruppe zum in Kraft treten des Rentenpakets: "Unser Einsatz hat sich gelohnt. Die Mütterrente ist ein Herzensanliegen der CSU und unser Projekt für die Anerkennung von Erziehungsleistung."

Allerdings ist aus Regierungskreisen zu entnehmen, das sich die Union bei der Anerkennung des Mutterschutzes bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren sperrt. Damit ist offensichtlich: Bei der Anerkennung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung legt die Union unterschiedliche Maßstäbe an. Berufstätige Mütter passen offensichtlich noch immer nicht in das ideologische Weltbild der Union.

Eine Änderungen ist deshalb dringend notwendig: Beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages liegen bereits erste Petitionen von betroffenen Frauen vor. Zugleich sollte die fehlende Beitragszahlung bei der Anerkennung der Anrechnungszeit aufgrund des Mutterschutzes als versicherungsfremde Leistung aus Steuermitteln finanziert werden. Denn es handelt sich hierbei um besondere Umstände durch die Betroffenen in dieser Zeit ohne ihr Verschulden keine Pflichtbeiträge leisten konnten.

linksfraktion.de, 10. November 2014