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Mit dem Buchstaben A aus dem Arbeitsagentur-Symbol ist das Wort Armut zusammengesetzt © flickr.com/leralleFoto: flickr.com/leralle

Regelsatz ehrlich berechnen – Sonderzahlungen reichen nicht aus

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Die steigenden Preise belasten Menschen in Hartz IV und in der Altersgrundsicherung enorm. Eine einmalige Sonderzahlung würde zu niedrig ausfallen, weil sie am Kern des Problems vorbeigeht: Die Regelsätze werden seit Jahren kleingerechnet. Zum Antrag der Linksfraktion:

Die steigenden Preise belasten in besonderem Maße Menschen, die „Hartz IV“, also Grundsicherung für Arbeitsuchende, oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Gerade höhere Preise für Lebensmittel und Strom belasten sie, denn darauf kann man nicht verzichten. Daher schlägt die Bundesregierung u. a. eine einmalige Sonderzahlung vor. Dies wäre zwar eine Verbesserung für die Betroffenen, aber die Höhe wird nicht bedarfsdeckend berechnet, sondern politisch gegriffen. Die Einmalzahlung fällt viel zu niedrig aus und geht am Kern des Problems vorbei.

Tatsächlich werden die Regelsätze seit Jahren kleingerechnet. Sogar das Bundesverfassungsgericht hält den Regelsatz nur für „derzeit noch“ verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az. 1 BvL 10/12 u.a.). Die Rechentricks werden von Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden und Fachleuten seit Jahren kritisiert. Es ist kein finanzieller Puffer, z. B. für Corona-Selbsttests und Masken, vorhanden. Zusätzlich fehlt 2022 ein angemessener Inflationsausgleich.

Statt ausschließlich mit Sonderzahlungen an den bestehenden unzureichenden Leistungen herumzuflicken, muss vor allem der monatliche Regelsatz korrekt berechnet werden. Wenn das Rechenmodell der Bundesregierung sauber angewendet und zudem für einen Inflationsausgleich gesorgt wird, müsste der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene 687 Euro im Jahr 2022 betragen. Die Betroffenen würden somit monatlich 238 Euro mehr erhalten – so groß ist derzeit die Lücke zwischen dem geltenden Regelsatz und dem ehrlich berechneten Betrag. Eine einmalige Sonderzahlung von 100 oder 200 Euro kann diese Lücke nicht ausgleichen. Zudem müssen die Stromkosten außerhalb des Regelsatzes übernommen werden.