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Mehr als strafrechtliche Lösung nötig

Im Wortlaut von Halina Wawzyniak,

Foto: Jochen Mittenzwei

 

 

Von Halina Wawzyniak, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

Der Bundestag debattiert in dieser Woche das Sexualstrafrecht. Dazu liegen drei Gesetzentwürfe vor. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, ein schon länger vorliegender Gesetzentwurf der Grünen und der Gesetzentwurf der LINKEN.

Der LINKEN geht es, wie in dem von ihr vorgelegten Gesetzesentwurf formuliert, vor allem um eine Erwartungshaltung des Gesetzgebers. Die Erwartungshaltung lautet klar, eindeutig und unmissverständlich: Wenn eine betroffene Person mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, dann dürfen diese auch nicht stattfinden. Kurz: „Nein heißt Nein“.

Um das klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen haben wir diesen Gedanken als Kerngedanken in unserem Gesetzentwurf im § 174 StGB aufgeschrieben. „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen ... vornimmt ... wird ... bestraft“. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die aber bislang im Sexualstrafrecht fehlt. Derzeit ist immer ein „nötigen“ für eine Strafbarkeit erforderlich. Auch der Gesetzentwurf der Grünen fordert ein „Nein heißt Nein“, der Gesetzentwurf der Bundesregierung leider nicht. DIE LINKE findet, es ist an der Zeit, den Grundsatz „Nein heißt Nein“ gesetzlich zu verankern. Die sexuelle Selbstbestimmung muss umfassend geschützt werden.

Die Debatte um die Festschreibung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“ läuft seit einigen Jahren. Da aber in letzter Zeit einige (gewollte) Missverständnisse aufgetreten sind, ist mit diesen aufzuräumen. Aus einer „Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland“ des Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen aus dem Jahr 2014 ergibt sich,  dass in 44,7 % der Fälle der Ex-Partner, in 14,9% der Fälle gut bekannte Personen, in 14,9% der Fälle flüchtig bekannten Personen, in 14,2% der Fälle der nichteheliche Partner, in 13,5% der Fälle der Ehepartner und in 7,1% der Fälle unbekannte Personen (vgl. a.a.O., S. 137/138) die Täter sexueller Gewaltdelikte waren. Aus den Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA) für das Jahr 2014 ergibt sich, dass in 30,8% der angezeigten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine ungeklärte oder keine Vorbeziehung zwischen Tatverdächtigem und Opfer gegeben war. Und aus der Polizeilichen Kriminalstatistik von 2014 (S. 63) ergibt sich, dass 69% der Tatverdächtigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Deutsche sind.  Seit dem Jahr 2001 liegen die bis zum Jahr 2014 erfassten Straftaten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung konstant bei 9-10 Straftaten pro 100.000 Einwohner*innen.

All diese Zahlen machen deutlich: Eine strafrechtliche Lösung bleibt ein Placebo, wenn nicht in gleichem Umfang eine gesellschaftliche Flankierung durch andere Maßnahmen stattfindet.  Maßnahmen, die auf die gesellschaftliche Stimmung und Haltung Einfluss nehmen, um zum Beispiel Rollenzuschreibungen zu hinterfragen. Nur dann wird eine strafrechtliche Lösung nicht zur Ersatzhandlung. Wenn der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Erwartungshaltung formuliert, dann muss die Gesellschaft eine solche Erwartungshaltung auch selbst leben. Hier ist vor allem anzusetzen. Eine strafrechtliche Verankerung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“ ist insofern eher als ein Beitrag neben vielen zur Veränderung des gesellschaftlichen Klimas anzusehen.