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Krankenkassen und Kassenärztliche Bundes­vereinigung erhöhen Druck auf Versicherte ohne eCard

Nachricht von Kathrin Vogler,

Die obersten Gremien der Krankenkassen und der Kassenärzte, der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) machen erhöhten Druck auf diejenigen, die sich keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen lassen wollen.

Bislang konnten die eCard-SkeptikerInnen bei der ärztlichen Behandlung einfach einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ ihrer Krankenkasse als Ersatz für eine elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Geregelt war dies im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä), und hier insbesondere in § 19, Abs. 3 sowie in Anlage 4a.

Dies sollte zwar nur im Einzelfall geschehen, wurde aber von den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt: Viele Versicherte bekamen eine solche Bescheinigung nur für einen einzigen Tag bzw. für einen einzigen Arztbesuch, manche sogar nur im Nachhinein, andere wiederum mit vier Wochen Gültigkeit.

Auf diese Weise konnten ärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden, auch wenn keine eCard vorgelegt wurde. Noch am 5. Dezember 2014 hat die Bundesregierung die Gültigkeit dieser Regelung auf Nachfrage schriftlich bestätigt.

Seit wenigen Tagen scheint eine außerordentliche Änderung des Bundesmantel­vertrags vorgenommen worden zu sein: Seit dem Wochenende findet sich beim Download des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) mit Gültigkeitsangabe 1. Januar 2015 stattdessen die Formulierung, dass dieser Anspruchsnachweis nur noch im „Ausnahmefall“ zur Überbrückung von Übergangszeiten ausgestellt werden dürfte, bis die Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte erhalten:

 

BMV-Ä, § 19 Elektronische Gesundheitskarte (2) Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen. Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen.

 

Einige gesetzlich Versicherte berichten, dass sie immer noch papiergebundene Ausweise von ihrer Krankenkasse ausgestellt bekommen haben. Doch kann dies zukünftig auch problematischer werden, wenn der oben genannte bei der KBV veröffentlichte BMV-Ä rechtens sein sollte.

Fazit

Wer ohne elektronische Gesundheitskarte zum Arzt gehen will, sollte darum unbedingt bis zur Klärung der gültigen Regelungen im Vorfeld eines Arztbesuchs bei seiner Krankenkasse anrufen und prüfen, dass diese eine solche Bescheinigung ausstellt bzw. am besten vorher zuschickt.

Zudem besteht bei Gültigkeit dieser Änderung des BMV-Ä auch die Gefahr, dass Ärztinnen und Ärzte wegen des für sie größeren Verwaltungsaufwands eine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse ablehnen. Dies ist gewiss vom Einzelfall und dem persönlichen Verhältnis zu den behandelnden ÄrztInnen abhängig.

linksfraktion.de, 09. Januar 2015