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Ihr gutes Recht

Periodika,

Unsere Fraktion erhält täglich viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Rechtsprechung und Gesetzgebung. Unsere Juristin, Rechtsanwältin
Halina Wawzyniak, wird von nun an in jeder Ausgabe der ›clara‹ eine Auswahl aktueller Urteile, die von allgemeinem Interesse sind, kurz kommentieren,
damit Sie, liebe Leserinnen und Leser, wissen, was Recht ist.

Keine Verwertung von Vermögen, wenn Verwertbarkeit nicht absehbar

In einem Urteil vom 6.12.2007 (B14/7bAS 46/06) hat das BSG im Sinne der Leistungsbeziehenden entschieden.
In dem vom Sozialgericht zu entscheidenden Fall war der Kläger Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück. Das darauf befindliche Haus gehört dem Kläger. Auf Grund eines lebenslangen Nießbrauchrechts wohnt die Mutter des Klägers in dem Haus. Die Arbeitsagentur gewährte dem Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) lediglich als Darlehen, weil sie der Ansicht war, dass der Kläger mit dem Erbbaurecht und dem auf dem Grundstück befindlichen Haus über verwertbares Vermögen verfüge. Der Ansicht der Beklagten schob nun das BSG einen Riegel vor, in dem es erklärte, dass dem Kläger die Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zustehen. Dies meint, er bekommt die Leistungen nach dem SGB II und muss diese nicht zurückzahlen. Das BSG kam zu dieser Entscheidung, weil es der Ansicht war, dass das Vermögen des Klägers in absehbarer Zeit nicht verwertbar ist.

Fahrtkosten sind zu erstatten

In einem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 50/06 R) wurde festgehalten, dass Leistungsbeziehenden nach dem SGB II für Pflichttermine bei Sozialbehörden anfallende Fahrtkosten erstat-tet werden müssen. Damit hat das BSG im konkreten Fall einem Hartz-IV-Empfänger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 1,76 EUR bewilligt, die zuvor mit Verweis auf eine Bagatellgrenze verweigert wurden.

Recht auf PKW für ALG-II-Empfänger
Leistungsbeziehende von ALG II haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel vom 6. Sep-tember 2007 (Az.: B 14/7b AS 66/06) Anspruch auf einen gebrauchten Mittelklassewagen, ohne dass dieser beim Arbeit-slosengeld II als Vermögen angerechnet wird. Ein Oberfeldwebel der Reserve aus dem Kreis Bad Dürkheim hatte 2005 für sechs Wochen Arbeitslosengeld II beantragt. Vor und nach dieser Zeit war er als Soldat im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte den Antrag mit Verweis auf das Vermögen des Klägers abgelehnt. Die Begründung der ARGE: Der Kläger besitzt neben zwei Lebensversicherungen auch einen Mittelklassewagen im Wert von 9.600 Euro. Das Fahrzeug, sei unangemessen, weil es damit 2.100 Euro über dem als angemessen angesehenen Pauschalbetrag liege. Der Mann hat geklagt und vor dem Sozialgericht Recht bekommen.
Das Bundessozialgericht entschied, dass nur die Summe von 2.100 Euro als Vermögen zu werten sei. Dem Kläger stehe ein Vermögensfreibetrag von 9.095 Euro zu. Damit habe er auch Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das Bundessozialgericht zog zur Berechnung der Obergrenze die Kfz-Hilfeverordnung und das Bundessozialhilfegesetz heran. Laut der Kfz-Hilfeverordnung haben behinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Auto im Wert von 9.500 Euro, um damit zur Arbeit zu gelangen. Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II steht die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung von Arbeitsuchenden übertragbar ist Langzeitarbeitslosen steht zudem ein Lebensstandard zu, der den unteren
20 Prozent der Gesellschaft entspricht.