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Ihr gutes Recht

Periodika,

Unsere Fraktion erhält täglich viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Rechtsprechung und Gesetzgebung. Halina Wawzyniak, unsere Juristin und Rechtsanwältin, kommentiert kurz und knapp in jeder Ausgabe der ›clara‹ eine Auswahl aktueller Urteile, die von allgemeinem Interesse sind.

Verpflegung im Krankenhaus kein Einkommen im Sinne des SGB II
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) festgestellt, dass zur Verfügung gestellte Krankenhauskost nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II berücksichtigt werden darf. Dies bedeu-tet, dass es nicht möglich ist, im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II einen Abzug von den gewährten Leistungen vorzunehmen, weil im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes Verpflegung gewährt wird. Das BSG war der Ansicht, dass die Alg-II-Verordnung in der Fassung vom 22. August 2005 keine Rechtsgrundlage für eine solche An-rechnung als Einkommen darstellt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass mittlerweile eine neue Verordnung verabschiedet wurde, zu der es noch keine abschließende Rechtsprechung gibt. In der Entscheidung deutet das Bundessozialgericht aber bedauerlicherweise an, dass diese Neuregelung eine Rechtsgrundlage zur Anrechnung als Einkommen darstellen könne, jedenfalls soweit der »Wert« der Verpflegung die sog. Bagatellgrenze von 83,28 Euro übersteige.

»Angemessenheit« einer Wohnung bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Einer der größten Streitpunkte beim Bezug von Hartz IV ist die Frage der »Angemessenheit« der bewohnten Wohnung und damit einhergehend die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken bzw. die Wohnung zu wechseln. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/7b AS 44/06 R) noch einmal ausdrücklich seine Entscheidung vom 7. November 2006 bestätigt. Darin wurden die Kriterien für die Prüfung der »Angemessenheit« einer Wohnung bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II aufgestellt. Das BSG hat gefordert, dass zunächst eine »abstrakte Angemessenheit« festzustellen ist und danach eine »konkrete Angemessenheit«. Jeder, der eine Aufforderung erhält, die Kosten der Unterkunft zu senken oder die Wohnung zu wechseln, sollte deshalb prüfen, ob bei Erstellung des Bescheides die Kriterien des BSG eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, dürfte die Einlegung eines Widerspruchs sinnvoll sein.

Kindesunterhalt minderjähriger Kinder steht an erster Stelle
So formulierte es der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (XII ZR 72/06) mit Verweis auf die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften zum Unterhaltsrecht. Damit wurde deutlich gemacht, dass alle Einkommen über dem Selbstbehalt - dieser liegt derzeit bei ca. 900 Euro - vollständig für den Unterhalt einzusetzen sind. Im Regelfall ist der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens seines Vaters einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils im Rahmen des Ehegattensplittings zu ermitteln. Insbesondere gilt das neue Recht auch dann, wenn der Vorteil des Ehegattensplittings komplett für den Unterhalt »draufgeht«.

Im nächsten Jahr …
… entscheidet das Bundessozialgericht möglicherweise über die Frage, ob eine Steuererstattung als Einkommen und Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist (B 4 AS 29/07 R) und ob ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerzie-hende besteht, wenn die getrennt lebenden Eltern im wöchentlichen Wechsel für das minderjährige Kind sorgen (B 4 AS 50/07 R). Diese und andere Rechtsfragen sind beim Bundessozialgericht anhängig.