Zum Hauptinhalt springen

Hunderttausenden prekär Beschäftigten fehlt der Zugang zum Arbeitslosengeld

Nachricht von Sabine Zimmermann,

Hunderttausende Menschen pendeln in Deutschland zwischen Arbeitslosigkeit und kurzen befristeten Jobs hin und her. Obwohl sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, erhält nur ein kleiner Teil von ihnen Arbeitslosengeld. Viele erreichen weder die erforderlichen 12 Monate Versicherungszeit in zwei Jahren, noch erfüllen sie die strengen Bedingungen der Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte. Veränderte Zugangsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung könnten einer großen Zahl kurzzeitig Beschäftigter einen Zugang zum Arbeitslosengeld eröffnen. Das ergab eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE bei der Bundesregierung.

690.250 kurzzeitige Beschäftigte gab es 2010. Deren Arbeitsverträge waren mehrheitlich nicht länger als auf zehn Wochen ausgelegt. Das hat die Bundesagentur für Arbeit für die Anfrage ermittelt. Neuere Daten liegen nicht vor, aber das Problem ist aufgrund der allgemein steigenden Befristungen sicherlich nicht kleiner geworden. Die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld I nach der Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte lag in den zurückliegenden Jahren aber nur zwischen 211 und 242 jährlich. Die Sonderregelung greift also kaum. Würden bestehende rechtliche und praktische Hürden abgebaut, erhielten deutlich mehr prekär Beschäftigte Arbeitslosengeld I erhalten. Bis zu 275.000 Personen hätten allein 2010 zusätzlich Arbeitslosengeld I erhalten können, darunter zehntausende Leiharbeiter, so die Berechnungen der Bundesagentur für Arbeit.

Sabine Zimmermann, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE mahnt zügigen Handlungsbedarf für die Ende des Jahres auslaufende Sonderregelung an: "Hunderttausende prekär Beschäftigte vom Zugang zum Arbeitslosengeld I auszusperren, ist nicht hinnehmbar. Gerade hier muss die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung ausgebaut werden. Die Betroffenen dürfen nicht weiter durch den Rost fallen. Die Regierung ist gefordert bestehende rechtliche und praktische Hürden abzubauen."

Konkret mahnt Zimmermann an, nicht nur – wie von der Bundesregierung in Aussicht gestellt – den Zeitraum, in dem Ansprüche erworben werden können, die sogenannte Rahmenfrist, von zwei auf drei Jahre auszudehnen, sondern zugleich die notwendige Versicherungsdauer zu verkürzen. Wie die Anfrage zeigt, würde dies die stärksten Effekte haben. Und die Abgeordnete plädiert zudem dafür die sogenannte Beibringungspflicht zu überdenken. Derzeit müssen allein die kurzzeitig Beschäftigten die Voraussetzungen zur Erlangung von Arbeitslosengeld lückenlos nachweisen. Dagegen ist bei "normalen" Arbeitslosen die Behörde verpflichtet, alle zur Gewährung von Arbeitslosengeld erheblichen Tatsachen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von sich aus zu berücksichtigen. Für die Betroffenen mit ihren zahlreichen Arbeitsverträgen stellt der Beibringungsgrundsatz ein bürokratisches Problem dar und schreckt viele ab, einen Antrag zu stellen.

Zimmermann betont, man müsse neben der Reform der Arbeitslosenversicherung auch an die Wurzeln des Problems gehen und prekäre Jobs wie Leiharbeit und Befristungen eindämmen, die stark zu dem Problem kurzzeitiger Beschäftigung führen.

Wie aus der Anfrage hervor geht, sind von dem Problem kurzzeitiger Beschäftigung überdurchschnittlich junge Menschen, Migrantinnen und Migranten und Teilzeitarbeitende betroffen. Ursprünglich wurde die Sonderregelung des Arbeitslosengeldes für kurzzeitig Beschäftigte insbesondere für die Berufe der Kulturbranche geschaffen, die diese auch am stärksten nutzen. Inzwischen geht das Problem jedoch weit darüber hinaus. Unter den Berufen, die stark von kurzen Befristungen geprägt sind, gehören die Hilfsarbeiter (14,2%), Warenkaufleute (9,3%), Bürofach- und Hilfskräfte (7,2%), Reinigungsberufe (6,1%), Lagerarbeiter (5,5%). Die Künstler, für die die Sonderregelung ursprünglich gedacht war, kommen erst an 12.Stelle (2,5%). Die Mehrzahl der betroffenen Berufe zeichnen sich zudem durch niedrige Verdienste aus.

Bezogen auf die Branchen trifft man auf das Problem der kurzfristigen Beschäftigung vor allem in der Leiharbeit (21,8%) , im Einzelhandel (9,6%), in der Gastronomie (5,7%) sowie Garten- und Landschaftsbau und Landwirtschaft (5,3% und 4,5%).

 

Weitere Informationen aus der Anfrage

Mögliche zusätzliche Anspruchsberechtigte durch geänderte Zugangsbedingungen:

ein Abbau der Hürden im Antragsverfahren könnte hunderttausenden Beschäftigten, die über längere Zeit in kurzzeitig befristeten Arbeitsverträgen arbeiten, den Zugang zum ALG 1 eröffnen. Nach einer Auswertung des IAB aus dem Jahr 2012 (für Dezember 2009 – November 2010) würde sich die Zahl der Anspruchsberechtigten folgendermaßen erhöhen:

  • bei einer Ausweitung der Rahmenfrist von 2 auf 3 Jahren: + 52.000
  • bei einer Verkürzung der Anwartschaft auf 6 Monate + 168.000, auf 4 Monate + 247.000
  • bei einer Rahmenfrist von 3 Jahren sowie Anwartschaft von 6 Monaten + 202.000, Anwartschaft von 4 Monaten + 275.000

!!! Das heißt die Anwartschaften sind viel ausschlaggebender als die Rahmenfrist !!!

  • Exemplarisch Leiharbeiter: bei einer Rahmenfrist von drei Jahren (statt aktuell 2) und gleichbleibender Anwartschaft von 12 Monaten + 9.000, bei gleichbleibender Rahmenfrist von 2 Jahren und Anwartschaft von 4 Monaten + 39.000
  • Bundesregierung hat keine Erklärung, warum so wenig Anspruchsberechtigte einen Antrag stellen. Sie will an der komplizierten Nachweis bzw. Beibringungspflicht für die Betroffenen festhalten
  • Die Gründe für Nichtbewilligung liegen über die Jahre meist zu über 80% Prozent bei der Nichterfüllung der kurzfristigen Beschäftigungszeiten
  • Die Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte findet sich im § 142 Absatz 2 SGB III. Neben der Beschränkung der Versicherungsdauer auf Arbeitsverträge, die nicht überwiegend auf mehr als 10 Wochen ausgelegt ist, gibt es eine Verdienstgrenze, oberhalb derer es kein Arbeitslosengeld gibt, die 2014 bei 2.765 Euro liegt.
  • Die Bundesregierung räumt ein, dass die geltende Regelung unzureichend ist und will die Vereinbarung des Koalitionsvertrages umsetzen: „Nach den bisher vorliegenden Daten des Monitorings bis 31. März 2013 führte die Regelung bislang nur in geringem Umfang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anzahl der gestellten Anträge blieb hinter den Erwartungen zurück.“

 

Sonderregelung in § 142 Absatz 2 SGB III

§ 142 Anwartschaftszeit

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

 

Im Koalitionsvertrag heißt es (Kapitel 2.1.):

„Arbeitslosengeld für überwiegend kurzfristig Beschäftigte

Die Koalition wird sich in der kommenden Legislaturperiode für die soziale Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden einsetzen und für weitere Verbesserungen sorgen. Insbesondere wird die Koalition nach Ablauf der aktuellen Regelung zum Arbeitslosengeld I-Bezug für überwiegend kurzbefristet Beschäftigte, die auch für viele Kulturschaffende von hoher Bedeutung ist, Ende 2014 eine Anschlussregelung einführen, die den Besonderheiten von Erwerbsbiographien in der Kultur hinreichend Rechnung trägt. Unter anderem soll es für sie eine von zwei auf drei Jahre verlängerte Rahmenfrist geben, innerhalb derer die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt werden muss.“