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Stempel mit der Aufschrift 8,84 Euro iStockphoto.com/filmfoto

Hartz IV trotz Mindestlohn

Nachricht von Klaus Ernst,

Auswertung der Antwort [PDF] der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage [PDF] „Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Umfang der Sonderregelungen und Übergangsvorschriften" (Drs. 18/11466) von Klaus Ernst

Das mit Mindestlohn erzielte monatliche Bruttoeinkommen ist trotz Vollzeittätigkeit so niedrig, dass häufig Miet- und Heizkosten nicht gedeckt werden können. Besonders betroffen sind Alleinerziehende mit einem Kind unter sechs Jahren und Single-Haushalte.

Bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs Jahren beträgt der Grenzwert für Unterkunft und Heizung monatlich 339 Euro. Demgegenüber lag der durchschnittliche bundesweite Wert der tatsächlich anerkannten laufenden Wohnkosten zuletzt bei 457 Euro. In allen Bundesländern liegen die durchschnittlichen Wohnkosten ebenfalls über dem Grenzwert. Bundesweit hatten zuletzt 109.000 (87 Prozent) der 126.000 Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind unter sechs Jahren anerkannte Wohnkosten von mehr als 339 Euro. In 29.000 dieser Bedarfsgemeinschaften gab es erwerbstätige Leistungsberechtigte, die trotz Arbeit auf Hartz IV angewiesen sind.

Bei Alleinstehenden beträgt der Grenzwert für Unterkunft und Heizung monatlich 368 Euro. Tatsächlich aber liegen die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht selten darüber. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Berlin und in 46 Kreisen und kreisfreien Städten wird dem insoweit Rechnung getragen, indem höhere Ausgaben für Miet- und Heizkosten anerkannt werden. Bundesweit wurden bei mehr als jeder dritten Single-Bedarfsgemeinschaft Wohnkosten von mehr als 368 Euro anerkannt; in 180.000 dieser Bedarfsgemeinschaften gab es erwerbstätige Leistungsberechtigte.

Nach grober Schätzung des Statistischen Bundesamts sind 1,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse aufgrund § 22 Mindestlohngesetz vom Mindestlohn ausgenommen. Hinzu kommen die Beschäftigungsverhältnisse, die aufgrund eines Tarifvertrags vom Mindestlohn ausgenommen sind oder diesen unterschreiten: Darunter 58.000 Beschäftigte in der Fleischwirtschaft, 300.000 bis 400.000 Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau und 40.000 Beschäftigte bei Wäschereidienstleistungen.

“Wer für Mindestlohn Vollzeit arbeitet, kann aus eigener Arbeit die grundlegendsten Bedürfnisse wie ein Dach über dem Kopf nicht bezahlen. Trotz Erhöhung auf 8,84 Euro reicht der Mindestlohn nicht aus, die im Rahmen von Hartz IV anerkannten Kosten für Miete und Heizung zu decken. DIE LINKE fordert einen ausnahmslosen Mindestlohn von 12 Euro, um den Niedriglohnsektor in Deutschland einzudämmen, um arbeitende Menschen aus Transferleistungen herauszuholen und ihnen eine Rente oberhalb der Grundsicherung zu ermöglichen. Gleichzeitig stärkt ein Mindestlohn von 12 Euro die Position der Beschäftigten und Gewerkschaften in Tarifverhandlungen und kann so die allgemeine Lohnentwicklung in vernünftige und gerechte Bahnen lenken. An der Überwindung solcher sozialen Missstände muss sich auch der Kanzlerkandidat der SPD messen lassen, der sich und seiner Partei das Thema soziale Gerechtigkeit auf die Fahnen des Bundestagswahlkampfes geschrieben hat. Wir erwarten Vorschläge”, kommentiert Klaus Ernst die Antwort der Bundesregierung.


Ergebnisse im Einzelnen:

  • Bei Alleinstehenden  (1-Personen-Haushalte) und einer Vollzeittätigkeit von 37,7 Stunden für einen Lohn von 8,84 Euro pro Stunde dürfen die Kosten für Unterkunft und Heizung maximal 368 Euro monatlich betragen, um nicht in Hartz zu fallen [s. Antwort auf Frage Nr. 1]
  • Bei 639.000 (39%) der 1.638.000 Single-Bedarfsgemeinschaften liegen die anerkannten Wohnkosten monatlich  höher als 368 Euro [s. Antwort auf Frage Nr. 4]
  • In drei Bundesländern liegen die durchschnittlichen anerkannten laufenden Wohnkosten für 1-Personen-Haushalte über dieser Grenze: Hamburg (386 Euro), Hessen (374 Euro) und Berlin (381 Euro) [s. Tabelle zu Frage Nr. 2 im Anhang, PDF]
  • Betrachtet man die Kreise und kreisfreien Städte sind es 46, in denen die durchschnittlichen anerkannten laufenden Wohnkosten zum Teil deutlich über 368 Euro pro Monat liegen: Zum Beispiel Harburg (417 Euro); Köln, Stadt (405 Euro); Münster, Stadt (418 Euro); Frankfurt am Main, Stadt (459 Euro); Wiesbaden (449 Euro); Main-Taunus-Kreis (407 Euro); Stuttgart, Landeshauptstadt (415 Euro); München, Landeshauptstadt (473 Euro); Stamberg (477 Euro)  [s. Tabelle zu Frage Nr. 2 im Anhang]
  • Bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs Jahren dürfen die Kosten für Unterkunft und Heizung maximal 339 Euro betragen [s. Antwort auf Frage Nr. 5], der durchschnittliche bundesweite Wert der anerkannten laufenden Wohnkosten lag zuletzt im November 2016 für Alleinerziehende mit einem Kind unter sechs Jahren bei 457 Euro [s. Antwort auf Frage Nr. 6]
  • Insgesamt sind bei 109.000 (87%) der 126.000 Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind die anerkannten Wohnkosten höher als 339 Euro [s. Antwort auf Frage Nr. 8]
  • In allen Bundesländern liegt die durchschnittliche Höhe der anerkannten Wohnkosten ebenfalls über dem Grenzwert, v.a. in Hamburg (522 Euro), gefolgt von Hessen (494 Euro) und Berlin (489 Euro) [s. Tab. zu Frage 2 im Anhang]
  • Nur in zwei Kreisen sind die durchschnittlichen anerkannten Wohnkosten niedriger als 339 Euro: In Freyung-Grafenau und in Wunsiedel im Fichtelgebirge. In allen anderen Kreisen und kreisfreien Städten bleiben Alleinerziehende mit Kind trotz Vollzeittätigkeit im Hartz-IV-Bezug [s. Tab. zu Frage 2 im Anhang]
  • Die Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem/einer erwerbstätigen Leistungsberechtigten lagen zuletzt bei 860 Millionen Euro [s. Antwort auf Frage Nr. 10]
  • Zuletzt gab es 1.180.419  Menschen, die ergänzende Leistungen für Erwerbstätige bezogen haben, 827.727 in Westdeutschland und 352.692 in Ostdeutschland [s. Tabelle zu Frage Nr. 9 im Anhang].
  • Nach einer groben Schätzung des Statistischen Bundesamts waren zuletzt rund 1,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse durch §22 Mindestlohngesetz vom Mindestlohn ausgenommen [s. Antwort auf Frage Nr. 12]. Hinzu kommen die Beschäftigungsverhältnisse,  die aufgrund des § 24 des Mindestlohngesetzes, der die Übergangsregelungen für Branchen mit abweichenden Tarifverträgen beinhaltet, vom Mindestlohn ausgenommen sind, obwohl dieser darin auch im Jahr 2017 noch unterschritten wird. Darunter 58.000 Beschäftigte in der Fleischwirtschaft, 300.000 bis 400.000 Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau und 40.000 Beschäftigte bei Wäschereidienstleistungen [s. Tabelle in Antwort auf die Frage Nr. 13]