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Gericht stellt Schmiergeldverfahren gegen Ecclestone für 100 Millionen Dollar ein

Im Wortlaut von Halina Wawzyniak,

Der Unterschied zwischen Deal und Einstellung im Strafverfahren

 

Von Halina Wawzyniak, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag


Wer wegen Betrug vor Gericht steht, wird entweder verurteilt oder freigesprochen. Im Regelfall. Wer ein wenig Geld in der Tasche und gute Anwälte hat, kann es auch anders machen: Er oder sie kann dealen. So wie vermeintlich Bernie Ecclestone. Der stand wegen Betruges vor Gericht. Er zahlte 100 Millionen Dollar für die Einstellung des Prozesses. Eine Verurteilung fand nicht statt.

Die Aufregung ist groß. Wegen der gezahlten Summe. Ab und zu klang durch, dass das eigentliche Problem doch der strafrechtliche Deal sei, der hier stattgefunden habe. Wäre es so, wäre genau die Kritik am strafrechtlichen Deal richtig. Der strafrechtliche Deal ist ein rechtspolitisches Problem und sollte gesetzlich verboten werden.

Im wahrsten Sinne des Wortes gedealt

Eingeführt im Jahr 2009 und vom Bundesverfassungsgericht im März 2013 für nicht verfassungswidrig erklärt, soll der § 257c StPO nach dem Koalitionsvertrag evaluiert werden. Doch eine Evaluierung reicht meines Erachtens nicht aus. Die im Rahmen eines strafrechtlichen Deals stattfindenden informellen Absprachen erschweren die strafprozessuale Wahrheitsfindung und verdrängen die strafrechtliche Gerechtigkeit immer weiter aus den Gerichtssälen. Es wird über das Strafmaß gehandelt. Der § 257c Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht "in geeigneten Fällen (sich) mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens (zu) verständigen". Nach dem Abs. 2 dürfen Gegenstand einer solchen Verständigung "nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten"  Nach Abs. 2 soll  "Bestandteil jeder Verständigung (…) ein Geständnis sein". Angeklagter und Staatsanwaltschaft müssen einer solchen Verständigung zustimmen.

Schon aus dem Gesetz sind die Probleme erkennbar. Es findet eben keine öffentliche Beweisaufnahme statt, sondern es wird im wahrsten Sinne des Wortes gedealt, also gehandelt, welche Strafe ohne weitere lange Aufklärung des Sachverhalts vereinbart wird. Es gibt zwar eine Verurteilung, aber wie diese konkret aussieht, das wird zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgehandelt. Dass in einem solchen Fall die prozessuale Wahrheit auf der Strecke bleibt, liegt auf der Hand. Denn es ist eine taktische Frage für den/die Angeklagte, ob er/sie eine vollständige prozessuale Aufklärung einem Deal vorzieht oder nicht. Und für die Richter/innen ist es durchaus eine arbeitsorganisatorische Frage, ob ein Strafprozess mit Zeugenvernehmungen bis zu Ende geführt wird oder ob die Angelegenheit durch einen Deal erledigt wird. In seiner Entscheidung aus dem März 2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11) hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden. Den zunächst explizit zuzustimmenden Aussagen, dass das "im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts“ es ausschließen, "die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen“, hat das Bundesverfassungsgericht aber bedauerlicherweise dennoch eine grundsätzliche Zulässigkeit des Deals folgen lassen. Das ist durchaus problematisch, denn das Bundesverfassungsgericht hat völlig richtig ausgeführt: "Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden."

Verfahrensvereinfachungen dürfen nicht zu Absprachen beim Strafmaß führen

Wenn das Bundesverfassungsgericht dennoch argumentiert, dass es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt sei, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen, dann ist das in meinen Augen nicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht verlangt zwar "durch hinreichende Vorkehrungen" sicherzustellen, "dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben". Und außerdem: "Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.“ Dennoch: Eine Verfahrensvereinfachung, die zu Absprachen beim Strafmaß führen, widersprechen der prozessualen Wahrheitsfindung.

Der vermeintliche Deal bei Bernie Ecclestone hat zur Aufregung wegen der Höhe der Summe geführt, die er zahlt. Doch, wer findet, dass die Summe zu hoch, der strafrechtliche Deal aber prinzipiell okay ist, der muss auch sagen, bei welchem Delikt und ab welchen Summen dies nicht mehr der Fall sein soll. Bei welchem Delikt und ab welcher Summe darf mit der strafrechtlichen Wahrheitsfindung und der strafrechtlichen Gerechtigkeit gehandelt werden? Für mich ist die Antwort klar: Es gibt keine objektiven Kriterien dafür. Kein Delikt und keine Summe sind für einen strafrechtlichen Deal geeignet.

Doch bei Bernie Ecclestone handelt es sich gar nicht um einen sogenannten strafrechtlichen Deal, sondern um eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. Ecclestone wird also im Sinne einer strengen Auslegung vom Gericht weder verurteilt noch freigesprochen. Nach § 153a Abs. 1 und Abs. 2  StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichtes und des Beschuldigten bei einem Vergehen das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Dies allerdings nur, wenn die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im § 153a StPO werden als Auflagen oder Weisungen, u.a. die Wiedergutmachung, die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs genannt.

Ein Ablasshandel?

Ob die Einstellung nach § 153a StPO im Verfahren gegen Bernie Ecclestone den Anforderungen dieses Paragrafen gerechtfertigt ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Der erste Impuls ist natürlich zu sagen, dass nur weil jemand richtig fett Kohle hat und 100 Millionen Dollar zahlen kann, eine Einstellung mindestens ein Geschmäckle hat. Was würde denn mit jemandem passieren, der finanziell nicht so gut dasteht? Und hat das Ganze nicht etwas von Ablasshandel?

Ein Blick in den § 153a StPO hilft da ein wenig weiter. Auch der Hinweis, dass es nicht wenige Verfahren gibt, die genau nach diesem Paragrafen zu einer Einstellung führen. Der Anwendungsbereich des § 153a StPO ist beschränkt auf Vergehen, das heißt Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Darunter jedenfalls fällt der Betrug. Zum anderen sind die Auflagen und Weisungen eben nicht auf Geldleistungen beschränkt, für Menschen mit weniger Einkommen bestünde also – zumindest theoretisch – auch die Chance ohne Geldleistungen eine Einstellung zu bekommen, wenn sie beispielsweise gemeinnützige Leistungen erbringen. Es bleibt am Ende eine Wertungsfrage, ob die Auflagen und Weisungen in den jeweils konkreten Fällen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und ob die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht.

Wenn die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht grundlegend in Frage gestellt wird – und ich mache das nicht – dann muss am Ende jede/r für sich ein Urteil treffen, ob im Fall Bernie Ecclestone die Zahlung von 100 Millionen Dollar gerechter ist als eine gegebenenfalls auszusprechende Freiheitsstrafe. Dann ist man aber sehr schnell bei der Frage, was Strafvollzug eigentlich bewirken soll und was Strafe. Das wäre aber eine ganz andere Auseinandersetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung im Hinblick auf die Strafe argumentiert: "Die Strafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie – wenn nicht ausschließlich, so doch auch – auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt."

 

linksfraktion.de, 5. August 2014