Zum Hauptinhalt springen

Für eine sozial gerechte Regulierung der Leiharbeit

Nachricht von Werner Dreibus,

- Eckpunkte -

DIE LINKE. hält eine sozial gerechte Regulierung von Leiharbeit für unumgänglich. Diese muss drei Grundsätzen folgen: gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Schutz regulärer Beschäftigungsverhältnisse sowie betriebliche Mitbestimmung über den Einsatz von Leiharbeit.

EU-Sozialkommissar Spidla wies kürzlich auf die negativen Folgen der Ausbreitung prekärer Beschäftigungsformen - zu denen auch die Leiharbeit gehört - hin. Anlässlich der Präsentation des Grünbuchs der EU zum Arbeitsrecht betonte er, es bestehe „das Risiko, dass ein Teil der Beschäftigten sich in einer Folge von befristeten, gering qualifizierten Jobs mit ungenügender sozialer Absicherung verfängt und so in eine gefährdete Lage gerät“. Das Grünbuch weist aus, dass die Zahl derer, die dieser Gefährdung ausgesetzt sind, rasant wächst: „Der Anteil der Beschäftigten, die keinen Standardarbeitsvertrag haben, und der Selbstständigen ist von über 36 % im Jahr 2001 auf nahezu 40 % der Arbeitskräfte in der EU-25 im Jahr 2005 gestiegen.“

Auch Luxemburgs Premier Juncker sieht diese Entwicklung kritisch: „Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Mindestmaß an Sicherheit. Deshalb sollte der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel sein. Wer alle sechs Monate um seine berufliche Zukunft bangen muss, kann nicht planen, seinen Kindern keine Perspektive bieten und letztlich auch nicht konsumieren.“

In einer repräsentativen Umfrage der Uni Göttingen bewerten rund 50 Prozent der Befragten Leiharbeit negativ oder sehr negativ (Ostner u.a. 2004). In einer von der IG Metall initiierten Befragung von Beschäftigten ist die Ablehnung der aktuellen betrieblichen Praxis, Leiharbeitsverhältnisse auszuweiten, sehr hoch: Rund dreiviertel der Befragten befürworten eine Begrenzung von Zeitarbeit (Fuchs 2006). Nicht nur die prekär Beschäftigten selbst bewerten Leiharbeit und andere unsicher Beschäftigungsformen negativ. Auch viele Normalbeschäftigte, die sich in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld zunehmend mit prekär Beschäftigten konfrontiert sehen, fürchten, ihren gesicherten Beschäftigungsstatus über kurz oder lang einzubüßen und sozial abzusteigen.

Diese Sichtweisen spiegeln wieder, was in zahlreichen Arbeitsmarktuntersuchungen nachzulesen ist: Leiharbeit schafft nicht mehr Arbeitsplätze. Stattdessen verdräng sie reguläre Beschäftigung, begünstig Lohndumping und führt bei den Beschäftigten zu erheblichen Einkommenseinbußen. Zur Gruppe der prekär Beschäftigten, die sich in Deutschland mit Leiharbeit und in anderen unsicheren Beschäftigungsverhältnissen durchschlagen müssen, rechnet eine aktuelle Studie der Uni Jena 14 Prozent der Erwerbstätigen (Brinkmann u.a. 2006). Das sind 5,4 Millionen Menschen. LeiharbeitnehmerInnen verdienen dabei im Durchschnitt zwei bis drei Euro pro Stunde weniger als ihre KollegInnen, die die gleiche Arbeit verrichten aber fest angestellt sind, so das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Promberger 2006). Insbesondere die Einstiegsentgelte in den unteren Lohngruppen bieten mit fünf bis sechs Euro pro Stunde kein existenzsicherndes Einkommen. DIE LINKE. wendet sich gegen diesen Misstand und stellt die folgenden Eckpunkte für eine sozial gerechte Regulierung der Leiharbeit zur Diskussion:

1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - auch für Leiharbeiter

LeiharbeiterInnen dürfen nicht billiger sein als das Stammpersonal. Neben den unmittelbaren positiven Effekten der Gleichbehandlung für die Beschäftigten in Leiharbeit verhindern gleiche Einkommen, dass Stammbelegschaften abgebaut und durch LeiharbeiterInnen ersetzt werden. Eine EU-Studie zu den Entlohnungsbedingungen von Leiharbeitern zeigt, dass in Ländern mit Gleichbehandlungsvorschriften die Einkommensunterschiede gegenüber den regulär Beschäftigten geringer sind. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit wirkt dem, durch die Arbeitgeber forcierten, Lohndumping entgegen (Nienhüser/Matiaske 2003).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schließt in seiner jetzigen Form die Ungleichbehandlung nicht aus und muss daher geändert werden. Zwar regelt das AÜG in § 9 (Unwirksamkeit), dass für die Leiharbeitsbeschäftigten für die Zeit der Überlassung keine wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen - einschließlich des Entgeltes - gelten dürfen, als diese im Betrieb des Entleihers für vergleichbare ArbeitnehmerInnen in Anwendung gebracht werden. Gleichzeitig wird dies dadurch aufgehoben, dass durch Tarifverträge abweichende (schlechtere) Regelungen zugelassen werden, die in der Praxis das Fairnessprinzip „equal pay“ (Gleichstellung aller Arbeitnehmer in einem Betrieb) nach unten aushebeln.

Daher fordert DIE LINKE. den im AÜG vorgesehenen Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit sowie gleiche Arbeitsbedingungen in der betrieblichen Praxis zu realisieren. Der bestehende Tarifvorbehalt, der eine Abweichung von dem Prinzip ‚gleiches Entgelt’ ermöglicht, ist entweder abzuschaffen oder die Tarifvertragsparteien verbindlich auf die Umsetzung des Gleichbehandlungsprinzips zu verpflichten.

Weiterhin fordert DIE LINKE. den Gesetzgeber auf, auch bei Leiharbeitsbeschäftigung, die nicht vom AÜG erfasst wird (Verleih innerhalb ein und desselben Unternehmens) den Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit zu verwirklichen.

Lohndumping muss auch im grenzüberschreitenden Verleih von ArbeitnehmerInnen verhindert werden. Daher ist eine europaweite Regelung notwendig, die den Gleichbehandlungsgrundsatz für LeiharbeiterInnen gegenüber den Beschäftigten des Einsatzbetriebes festschreibt. DIE LINKE. fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft dafür die Initiative zu ergreifen. Einen Anknüpfungspunkt bietet der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 28.11.2002 zur arbeits- und sozialrechtlichen Gleichstellung von LeiharbeiterInnen.

2. Reguläre Beschäftigungsverhältnisse schützen - Verleihdauer begrenzen

Die gesetzlichen Regeln müssen der ursprünglichen Intention von Leiharbeit - Abfederung von Auftragsspitzen - wieder gerecht werden. Die durch die Hartz-Gesetze in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeführte Möglichkeit, einen Dauerarbeitsplatz zeitlich unbefristet mit ein und demselben Leiharbeitsbeschäftigten zu besetzen, ebnet der Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse und der Umgehung tariflicher Beschäftigungs- und Entlohnungsregeln den Weg. Der Bundesregierung ist diese Gefahr spätestens seit 2005 bekannt: Bei Unternehmen seien „Tendenzen erkennbar, Stammpersonal

durch Leiharbeitnehmer zu substituieren… Diese Entwicklung [ist] durch die Aufhebung der Höchstüberlassungsdauer möglich geworden“ (Bundestagsdrucksache 15/6008).

Deshalb fordert DIE LINKE. die gesetzliche Befristung des Einsatzes von Leiharbeitsbeschäftigten sowie die Unterbindung der lückenlosen Wiederbeschäftigung in ein und demselben Entleihbetrieb (Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot).

3. Betriebliche Mitbestimmung über den Einsatz von Leiharbeitern stärken

Betriebsräte verfügen über Mitbestimmungsmöglichkeiten in Personalfragen, bei Betriebsänderungen und bei Maßnahmen der Beschäftigungssicherung. Das Betriebsverfassungsgesetz berücksichtigt derzeit nicht hinreichend die spezifischen Anforderungen an die Mitbestimmung, die sich aus der Leiharbeitsbeschäftigung ergeben.

Daher fordert DIE LINKE.:

  • die Aufnahme der Änderung der Beschäftigungsstruktur (Zusammensetzung der Belegschaft eines Betriebes nach der Form der Beschäftigungsverhältnisse) in den Anwendungskatalog des § 111 BetrVG (Betriebsänderung). Auf diese Weise könnten Betriebsräte an Entscheidungen über den Umfang und die Dauer von Leiharbeit beteiligt werden.
  • die Präzisierung der Mitbestimmung (BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) über die Beschäftigung von LeiharbeiterInnen. Sicherzustellen ist insbesondere das Informationsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen. Gegenwärtig wird das bestehende Informationsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen häufig dadurch unterlaufen, dass die Auswahl der LeiharbeiterInnen durch das entleihende Unternehmen bzw. durch externe Personalagenturen erfolgt und der Betriebsrat vor der Einstellung nicht einmal mehr die Namen der Beschäftigten erfährt.
  • die Erweiterung des Katalogs beratungspflichtiger Vorschläge des Betriebsrates zur Beschäftigungssicherung (BetrVG § 92a Beschäftigungssicherung) um den Tatbestand der Nutzung von Leiharbeit.