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Fraktion DIE LINKE ruft gegen den einseitigen Einsatz der Bundeswehr in Syrien das Bundesverfassungsgericht an

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Am 31. Mai 2016 hat die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag im Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung und den Bundestag anhängig gemacht, der sich gegen den von beiden Organen beschlossenen Einsatz der Bundeswehr in Syrien und einigen anderen Gebieten richtet. Die Fraktion DIE LINKE wendet sich mit diesem Antrag dagegen, dass dieser Einsatz außerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit und ohne verfassungsrechtliche Grundlage stattfindet.

Die Bundesregierung hat, mit der Billigung der Regierungsmehrheit im Bundestag, im Wesentlichen geltend gemacht, das Recht der kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen bilde die völker- und verfassungsrechtliche Grundlage des Einsatzes. Ergänzend hat sich die Bundesregierung auch auf die Beistandspflicht nach Art. 42 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf verschiedene Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berufen.

Die Fraktion DIE LINKE macht nun geltend, das Recht der kollektiven Selbstverteidigung sei keineswegs ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Mit dieser Norm will das Grundgesetz die Einbindung Deutschlands in internationale Sicherheitssysteme begünstigen. Danach sollen auch Militäreinsätze zulässig sein, die im Rahmen und nach den Regeln solcher Systeme beschlossen und durchgeführt werden. Zu diesen Systemen gehören auch die Vereinten Nationen. Als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit werden die Vereinten Nationen aber durch den Sicherheitsrat tätig. Die Selbstverteidigung ist nur als Ausnahme von diesem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zulässig, und nur bis das System – durch den Sicherheitsrat – auf einen Angriff reagiert hat. Das Selbstverteidigungsrecht wird nicht multilateral im System der Vereinten Nationen ausgeübt, sondern einseitig – allein oder in einer beliebigen "Coalition of the Willing" – außerhalb dieses Systems. "Coalitions of the Willing" sind aber, wie schon im Irakkrieg von 2003, keine Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit.

Die EU ist ebenfalls – auch schon nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Vertrag von Lissabon – kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Die EU will auch keine "zweite NATO" sein.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat den Einsatz auch nicht legitimiert. Eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat macht die Bundesregierung selbst nicht geltend.

Die Fraktion DIE LINKE macht weiter geltend, es bestehe auch keine andere verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz. Insbesondere habe die Bundesregierung den Einsatz zu Recht nicht als einen Einsatz zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 2 GG) angesehen. Die Verteidigung eines Bündnispartners geschieht bereits nicht zur Verteidigung in diesem Sinne, sondern ggf. im Rahmen und nach den Regeln des Bündnisses als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG). Außerdem erlaubt weder das Grundgesetz noch das Völkerrecht die Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche Angreifer. Gegen diese ist vielmehr mit den Mitteln des Strafrechts und des Polizeirechts vorzugehen.

Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht doch zu der Auffassung gelangen sollte, das Selbstverteidigungsrecht könne gegen nicht-staatliche Angreifer in Anspruch genommen werden, macht die Fraktion DIE LINKE weiter geltend, eine solche Neuinterpretation der Charta der Vereinten Nationen stelle eine unzulässige Fortentwicklung dieses Vertrages dar. Der Bundestag müsse einer solchen Neuinterpretation erst zustimmen, denn als er im Jahr 1973 die Charta ratifizierte, wurde noch ganz grundlegend davon ausgegangen, dass die Selbstverteidigung zwischen Staaten stattfindet und dass Terroristen stattdessen bestraft werden.

Die Fraktion DIE LINKE setzt sich mit diesem Verfahren erneut für den Frieden ein. Militäreinsätze verbessern weder die Sicherheitslage in Deutschland noch die in Syrien. Mit dem einseitigen Militäreinsatz außerhalb eines internationalen Systems verlässt die Bundesregierung zudem eine traditionelle Linie der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik. Zugleich verletzt sie das Grundgesetz, das eben eine internationale Sicherheitsarchitektur und keine spontanen Entscheidungen will.


Antragsschrift herunterladen (PDF)



linksfraktion.de, 21. Juni 2016