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Stühle stehen auf den Tischen in einem leeren Klassenzimmer, an der Tafel steht Coronavirus © dpa/Armin WeigelFoto: dpa/Armin Weigel

Demokratische Kontrolle auch in der Pandemie. Nein zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz der Bundesregierung!

Nachricht,

Zum „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Argumentation zur Ablehnung des Infektionsschutzgesetzes 
der Bundesregierung als PDF herunterladen

Die Bundesregierung hat das Dritte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingebracht, das am 18. November 2020 im Parlament verabschiedet worden ist. Mit diesem Gesetz werden unter anderem das Infektionsschutzgesetz und das Krankenhausfinanzierungsgesetz reformiert.“. Bereits im Vorfeld gab es vielfachen Protest und Kritik daran. Die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag kritisiert sowohl Verfahren als auch Inhalt und lehnt das Gesetz ab.

Begründung:

Der Gesetzentwurf wurde im Eiltempo durch das parlamentarische Verfahren getrieben. Nachdem er Anfang November zum ersten Mal im Parlament war, fand am Donnerstag, dem 12. November 2020, die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Gesundheit statt. Nach der Anhörung hat die Koalition durch Änderungsanträge einige Punkte präzisiert, die den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses am Sonntag, dem 15. November mitgeteilt wurden. Eingefügt wurde zum Beispiel eine Garantie, dass Gästelisten von Restaurants nur für die Seuchenbekämpfung genutzt werden dürfen. Politisch gesehen sind das jedoch Tropfen auf den heißen Stein.

Das Hau-Ruck-Verfahren, mit dem das Gesetz durch das Parlament gejagt wurde, ist als katastrophal zu bezeichnen. Letzte Änderungen an dem Gesetz wurden am Montag dem 16. November noch kurz vor und während der Ausschusssitzung von der Regierung als Tischvorlage eingebracht. Forderungen der Opposition auf eine Verschiebung der Abstimmung auf nächste Woche wurden von der Regierungskoalition abgelehnt. Das Verfahren allein ist für uns untragbar und ein Grund, warum wir das Gesetz ablehnen.

Ein wesentlicher Grund für das Einbringen des Dritten Infektionsschutzgesetzes ist, dass die Corona-Politik auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestellt werden soll. Darauf hatte insbesondere die SPD gedrängt, da die Maßnahmen bisher lediglich auf Generalklauseln begründet waren. Auf dieser Grundlage getroffene Maßnahmen wurden teilweise von Gerichten gekippt, wie beispielsweise im Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Sperrstunde für die Gastronomie. Das Gericht forderte den Bundestag auf, die Regelungen selbst zu treffen, anstatt sie der Exekutive zu überlassen.
Das Ziel einer stärkeren parlamentarischen Beteiligung und einer einschränkenden Definition der Maßnahmen über Verordnungen wurde im betreffenden Gesetz jedoch de facto nicht umgesetzt.

Die weiterhin möglichen Maßnahmen sind nicht präzise und abschließend definiert. Die Exekutive kann weiterhin recht freimütig agieren, was der Schwere der Maßnahmen und der Eingriffe in die Grundrechte nicht angemessen ist.

Hoch umstritten ist insbesondere der neue Paragraph §28a, in dem es wie folgt heißt: „Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.“ Was konkret erforderlich ist, um die Verbreitung zu verhindern, wird im Gesetz nicht geregelt. Das öffnet willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor.

Auch weitere Formulierungen bleiben nach den Änderungen unpräzise. Zum Beispiel ist in Punkt 3 von Paragraf 28a die Rede von „Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum“. Hier sind private Ausgangsperren ermöglicht, die aber nicht qualifiziert werden. Auch an dieser Stelle gilt: Die Eingriffe in Grundrechte sind schwerwiegend, sie müssen besser und rechtsstaatlicher definiert und begründet werden.

Durch die Änderungen am Gesetzentwurf wurde erreicht, dass die Corona- Rechtsverordnungen der Landesregierungen zukünftig begründet werden müssen (was bisher wegen der Eilbedürftigkeit unüblich war). Außerdem sind sie befristet. Im wesentlichen Punkt der stärkeren parlamentarischen Beteiligung konnten sich die SPD und die Opposition aber nicht durchsetzen.

Alles in allem überwiegt die Kritik, und deswegen stimmte die DIE LINKE. im Bundestag geschlossen gegen das Gesetz.

Unsere zentralen Forderungen im Überblick:

  1. Beteiligung des Bundestages und der Länderparlamente an allen wesentlichen zukünftigen Entscheidungen, wie z. B. der Impfstrategie.
  2. Eine regelhafte und regelmäßige Beschäftigung des Bundestages mit den Verordnungen.
  3. Öffentliche Anhörungen der Fachausschüsse zu wesentlichen Fragen der Pandemiebekämpfung.
  4. Verpflichtung der Bundesregierung, dem Bundestag eine längerfristige Strategie zur Pandemiebekämpfung zum Beschluss vorzulegen.