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Das Schäuble-Prinzip

Im Wortlaut von Wolfgang Neskovic,

Bürgerrechte

Die dramatischen Ereignisse in London sind Wasser auf die Mühlen des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble, den Rechtsstaat weiter einzuengen. Das neue EU-Abkommen mit den USA über die Weitergabe der Fluggastdaten kann als neuer Meilenstein auf dem langen Marsch in die datenschutzfreie Zone gewertet werden, der wir uns beharrlich nähern. Deutschland ist dabei, das EU-Datenschutzniveau um Lichtjahre zu unterbieten. Aber das kümmert Herrn Schäuble wenig, genauso wenig wie es ihn zu kümmern scheint, dass Online-Durchsuchungen nicht mit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sind. Es genügt in Zukunft der „Verdacht der Entwicklung einer potenziellen Gefahrensituation“, um den Datenschutz auszuhebeln, indem ein komplettes Persönlichkeitsbild angefertigt wird.

Vor gar nicht so langer Zeit musste noch ein konkreter Verdacht vorliegen, eine konkrete Gefahrenlage festgestellt werden, um einen Zugriff des Staates auf Personen und ihre Freiheitsräume zu ermöglichen. Der Bürger fühlte sich sicher vor dem Staat. Jetzt muss der Staat sich selbst und seine Gäste vor ihm schützen - „Safer State“ könnte man diese vom Innenministerium gewünschte Staatsform des 21. Jahrhunderts nennen, und klar wäre: Schuld an dieser Entwicklung ist die ansteckende Krankheit Terrorismus. Einen Vorgeschmack durften die Demonstranten von Heiligendamm über sich ergehen lassen, als Bundeswehr-Tornados über sie hinwegdonnerten, im Tiefflug und bekanntlich verfassungswidrig. Zumal es völlig ungewiss war, ob - wie Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes es vorschreibt - überhaupt ein Schaden droht und ob er die Qualität eines „besonders schweren Unglücksfalls“ erreicht.

Liegt ein Schadenseintritt nur im Bereich der Spekulation, und wäre selbst der drohende Schaden kein „besonders schwerer Unglücksfall“, wie es in Heiligendamm der Fall war, kann er nicht den Einsatz der Bundeswehr legitimieren. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn etwa schwere Waffen schon in Stellung gebracht worden wären und deren Einsatz unmittelbar bevorgestanden hätte. Wo waren die in Heiligendamm?

Die Verfassungswidrigkeit der Bundeswehrintervention ergab sich jedoch noch aus einem weiteren Moment: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Hilfsmittel, die beim Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der Hilfeleistung verwandt werden, nicht qualitativ anderer Art sein als diejenigen, die den Polizeikräften der Länder für die Erledigung ihrer Aufgaben originär zur Verfügung stehen.

Das bedeutet, dass die Streitkräfte, wenn sie nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GG auf Anforderung eines Landes „zur Hilfe“ eingesetzt werden, zwar Waffen verwenden dürfen, die das Recht des betreffenden Landes für dessen Polizeikräfte vorsieht. Militärische Kampfmittel wie Tornados und Panzerspähwagen dürfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden. Bei Kampfflugzeugen handelt es sich um eine spezifisch militärische Technik, die nicht mit Polizeihubschraubern zu vergleichen ist. Das gilt auch, wenn sie nicht mit Waffen, sondern, wie im vorliegenden Fall, mit Aufklärungskameras bestückt sind. Denn auch dann handelt es sich nicht um ein polizeiliches Einsatzinstrumentarium. Ein Kampfjet ist ebenso wenig ein Polizeihubschrauber, wie ein Panzerspähwagen eine grüne Minna ist.

Datenschutz und Systemkritiker: Beide sind dem Staat ein Dorn im Auge, den er sich unter allen Umständen entfernen will. Glücklicherweise trifft er auf Widerstand von Seiten seiner „besseren Hälfte“: Dem Rechtsstaat, den es zu stärken gilt.

Wolfgang Neskovic

Der Tagesspiegel, 3. Juli 2007