Zum Hauptinhalt springen

Bürgerschaftliches Engagement darf nicht bestraft werden

Rede von Katrin Kunert,

175. Sitzung des Deutschen Bundestages, Donnerstag, dem
26. April 2012

TOP 23 a) und b)
Drucksachen 17/764, 17/7653


Katrin Kunert, Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

„Ehrenamtliches Engagement braucht Anerkennung.“ Dieser Satz stammt aus einem Statement der Bundeskanzlerin anlässlich des Empfangs von 200 bürgerschaftlich Engagierten im Bundeskanzleramt im letzten Jahr, welches übrigens das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit war.

Auch hier im Hause sind wir uns alle einig, dass bürgerschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger einen wichtigen Beitrag zu dieser Gesellschaft leisten und dass bürgerschaftliches Engagement Anerkennung, Wertschätzung und Unterstützung durch Staat und Gesellschaft verdient.

Blickt man allerdings auf die realen Bedingungen der über 23 Millionen bürgerschaftlich Engagierten muss man feststellen, dass noch einiges im Argen liegt.
Insbesondere gilt dies für diejenigen bürgerschaftlich Engagierten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und zum Teil auch diejenigen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Was das konkret bedeutet, möchte ich Ihnen anhand von zwei Beispielen verdeutlichen.
Zunächst geht es um einen Ortsteilbürgermeister in Thüringen. Dieser Bürgermeister übt sein Amt ehrenamtlich aus und erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 475,50 Euro im Monat. Mit diesem Betrag sollen die Kosten, die durch die Wahrnehmung seines Amtes entstehen, ausgeglichen werden. Der Bürgermeister finanziert damit seine Bürgersprechstunde, Fahrten zu Terminen, die er im Rahmen seines Amtes wahrnimmt sowie Telekommunikationsmittel und Arbeitsmaterialien. Als ALG-II-Beziehender bekommt dieser Bürgermeister aber einen Großteil der Aufwandsentschädigung, nämlich 225,00 Euro auf seinen Regelsatz angerechnet. Ihm bleiben also faktisch nur 250,50 Euro pro Monat von seiner Aufwandsentschädigung.

Jetzt kann man dem Bürgermeister natürlich raten, die Belege für sämtliche Telefonate, Fahrten, Büromaterialien usw. zu sammeln und beim Jobcenter einzureichen und damit nachzuweisen, dass die Aufwendungen für sein Amt über den 250,50 Euro pro Monat gelegen haben. Wer wie ich die Tätigkeit als ehrenamtliche Amts- oder Mandatsträgerin kennt, weiß aber, dass derartige Ratschläge an den Bedingungen im realen Leben vorbeigehen. Wenn man versuchen würde, bei jeder Gesprächsminute am Telefon, bei jedem gefahrenen Kilometer, jedem verbrauchten Block, jedem Bleistift usw. durch Belege nachzuweisen, dass diese Dinge im Zusammenhang mit der Amts- bzw. Mandatsausübung benutzt wurden, entstünde ein Verwaltungsaufwand, der unverhältnismäßig und in vielen Fällen praktisch kaum durchführbar wäre. Zudem ist nicht einzusehen, dass jemand im ALG-II-Bezug, der sich ehrenamtlich engagiert, diesen Verwaltungsaufwand betreiben muss, während andere Ehrenamtliche ihre Aufwandsentschädigung zwar versteuern müssen im Übrigen aber auch ohne die Vorlage entsprechender Belege behalten dürfen.

Das Problem der Anrechnung pauschaler Aufwandsentschädigungen betrifft allerdings nicht nur das bürgerschaftliche Engagement im Bereich der Kommunalpolitik. Es betrifft auch ehrenamtliche Übungsleiter in Sportvereinen und ähnlichen Einrichtungen. Auf Nachfrage meiner Kollegin, Frau Dr. Kisten Tackmann, hat die Bundesregierung erklärt, dass sich auch ehrenamtlich tätige Feuerwehrausbilderinnen und –ausbilder im SGB II Bezug ihre pauschale Aufwandsentschädigung auf den Regelsatz anrechnen lassen müssen. Eine Feuerwehrfrau aus dem Landkreis Ostprignitz/Ruppin muss nun aufgrund der Auszahlungsweise der Aufwandsentschädigung sogar ALG-II-Bezüge zurückzahlen. Das ist ungerecht und für niemanden nachvollziehbar.

Die Konsequenzen der aktuellen Rechtslage, die anhand der beiden genannten Beispiele deutlich werden, müssen uns als Gesetzgeber aufhorchen lassen. Wenn die Gewährung der Aufwandsentschädigung für ALG-II-Beziehende nur nach der Erfüllung umfangreicher Nachweispflichten erfolgt, ist dies kaum mit der von der Bundeskanzlerin angemahnten Anerkennung zu vereinbaren. Betrachtet man die aktuelle Rechtslage etwas genauer, stelle ich fest, dass hinsichtlich des Charakters von Aufwandsentschädigungen von einer falschen Prämisse ausgegangen wird. Aufwandsentschädigungen sind alleine schon vom Wortsinn her nicht mit Einkommen aus Erwerbsarbeit gleichzusetzen. Es soll nicht die Arbeit vergütet sondern eine Entschädigung für die Aufwendungen, die in Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, geleistet werden. Wenn bürgerschaftlich Engagierte im ALG-II-Bezug ihren Aufwand nicht vollständig ersetzt bekommen, müssen sie diese Kosten aus dem Regelsatz bestreiten oder ihr Engagement sein lassen. Diese würde aber im Ergebnis darauf hinauslaufen, das bürgerschaftliche Engagement zu einer Frage des Geldbeutels wird.

DIE LINKE fordert, dass der Zugang zum bürgerschaftlichen Engagement allen Menschen in diesem Land gleichermaßen zusteht. Bürgerschaftliches Engagement ist Bestandteil der gesellschaftlichen Teilhabe und darf weder unmittelbar noch mittelbar wirkenden gesetzlichen Hürden für bestimmte Gruppen in der Gesellschaft unterliegen. Es darf kein bürgerschaftliches Engagement 1. und 2. Klasse mehr geben.

Ich fordere Sie daher auf, unseren beiden Anträgen zuzustimmen.
Vielen Dank!